Steuererklärungen

Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten

Ein Wirtschaftsgut, dessen Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist verteilt auf die Gesamtdauer der Nutzung oder Verwendung abzuschreiben.

Was sich sehr einfach liest, in der praktischen Umsetzung oft komplex. Im Folgenden führen wir auf, welche Abschreibungsmöglichkeiten es aktuell (Stand: Oktober 2025) gibt.

Abschreibungsarten

In der Praxis wird häufig zwischen der linearen und der der degressiven Abschreibungsvariante unterschieden, wenngleich es noch weitere Abschreibungsarten gibt.

Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt.

Im Jahr des Erwerbs oder des Abgangs des Wirtschaftsguts ist die lineare Abschreibung allerdings gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 EStG zeitanteilig (monatsweise) zu berücksichtigen.

Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abschreibungsbeträge sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Diese Abschreibung kann auch bei der handelsrechtlichen Bilanzierung angewandt werden.

Degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter

Die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter ist in § 7 Abs. 2 EStG geregelt.

Bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern in den Veranlagungszeiträumen 2020, 2021 und 2022 beträgt die degressive Abschreibung maximal 25%.

Bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Zeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 beträgt die degressive Abschreibung maximal 20%.

Bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern ab dem 01.07.2025 bis 31.12.2027 beträgt die degressive Abschreibung maximal 30%.

Der degressive Abschreibungssatz wird dabei durch Multiplikation des linearen Abschreibungssatz mit einem im Einkommensteuergesetz definierten Multiplikator multipliziert, wobei er auf die zuvor angegebenen Maximal-Prozentsätze beschränkt ist.

Im Jahr der Anschaffung ist die degressive Abschreibung nur zeitanteilig möglich.

Es ist ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung möglich. Dies macht dann Sinn, sobald die lineare Abschreibung auf den Restbuchwert höher ausfällt als die Werte bei Fortführung der degressiven Abschreibungsart.

Diese Abschreibungsart kann auch bei der handelsrechtlichen Bilanzierung angewandt werden, falls diese dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht.

Degressive Abschreibung bei Elektrofahrzeugen

Für Elektrofahrzeuge gibt es eine gesonderte degressive Abschreibungsmöglichkeit.

Elektrofahrzeuge nach § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, können alternativ mit folgenden festen degressiven Abschreibungswerten über sechs Jahre abgeschrieben werden:

  • 1. Jahr 75%
  • 2. Jahr 10%
  • 3. Jahr 5%
  • 4. Jahr 5%
  • 5. Jahr 3%
  • 6. Jahr 2%
 
Im Jahr der Anschaffung erfolgt KEINE zeitanteilige Kürzung. Also selbst wenn das Fahrzeug erst im Dezember eines Jahres erworben wurde, können 75% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
 
Grundsätzlich käme diese Abschreibungsvariante auch für die handelsrechtliche Bewertung in Betracht, allerdings nur dann, wenn dies auch dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht. Dies ist bezogen auf die anfängliche Abschreibung von 75% auf die Anschaffungskosten voraussichtlich nicht der Fall.

Leistungsabschreibung

Nach § 7 Abs. 1 S. 6 EStG ist in bestimmten Fällen auch eine leistungsbezogene Abschreibung möglich.

Hierzu muss der Umfang der jährlichen Leistung nachgewiesen werden.

Diese Abschreibungsart kommt auch für die handelsrechtliche Bilanzierung in Betracht.

Teilwertabschreibung

Nach § 7 Abs. 1 S. 7 EStG ist eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig (Teilwertabschreibung).

Soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist eine entsprechende Zuschreibung wieder vorzunehmen.

Auch diese Abschreibungsart ist im handelsrechtlichen Bereich zulässig.

Lineare Abschreibung eines Firmenwerts

Ein entgeltlich erworbener Firmenwert ist nach § 7 Abs. 1 S. 3 EStG über einen Zeitraum von 15 Jahren linear abzuschreiben.

Im Jahr der Anschaffung ist die Abschreibung zeitanteilig zu berücksichtigen.

Diese Abschreibungsart ist zwar grundsätzlich auch im handelsrechtlichen Bereich zulässig, allerdings wird dort von einer Abschreibungsdauer von 10 Jahren ausgegangen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungskosten maximal EUR 800,00 zzgl. Umsatzsteuer betragen, können die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.

Die Sofortabschreibung als Geringwertiges Wirtschaftsgut schließt gleichzeitig die Anwendung der Sammelpool-Abschreibung (vgl. im Folgenden) für alle anderen Wirtschaftsgüter in dem betreffenden Wirtschaftsjahr aus.

Handelsrechtlich kann diese Abschreibungsvariante angewandt werden.

Sammelpool-Abschreibung (Geringwertige Wirtschaftsgüter)

Sofern in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht die zuvor beschriebene Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter genutzt wird, kann bei selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern bis zu Anschaffungskosten von EUR 1.000,00 zzgl. Umsatzsteuer eine sogenannte Sammelpool-Abschreibung angewandt werden.

Dabei werden die Wirtschaftsgüter, die zu diesem Sammelpool zählen, über fünf Jahre gleichmäßig verteilt abgeschrieben.

Bei unterjähriger Anschaffung findet keine zeitanteilige Kürzung statt.

Eine handelsbilanzielle Berücksichtigung dieser Abschreibung ist zulässig.

Sofern das Wirtschaftsgut in dem fünfjährigen Zeitraum aus dem Anlagevermögen ausscheidet, ändert das an der Abschreibung nichts, diese wird fortgeführt. Handelsrechtlich ist davon abweichend beim Abgang auch ein entsprechender Abgang aus dem Betriebsvermögen zu buchen.

Sofortabschreibung bis EUR 200

Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungskosten EUR 250,00 zzgl. Umsatzsteuer nicht überschreiten, können sofort im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden bzw. müssen auch nicht zwingend im Anlagevermögen erfasst werden, wenn deren Erwerb auch anderweitig in der Buchhaltung nachvollziehbar ist.

Handelsrechtlich kann diese Variante ebenfalls angewandt werden.

Abschreibung für Substanzverringerung

Nach § 7 Abs. 6 EStG kann bei Bodenvorkommen (oder ähnlichem) eine jährliche Abschreibung nach dem jeweiligen Substanzverzehr vorgenommen werden.

Auch handelsrechtlich ist diese Abschreibungsart anwendbar.

Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Nicht im Einkommensteuergesetz, sondern lediglich in einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2022 geregelt, können digitale Wirtschaftsgüter (Software, Computer, IT-Peripherie) mit einer einjährigen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Es wird nicht beanstandet, wenn anstelle einer einjährigen Abschreibung für diese digitalen Wirtschaftsgüter die Abschreibung vollständig im Jahr des Erwerbs vorgenommen wird. Da dies so aber nicht vom Bundesministerium der Finanzen gedacht war, kann diese sofortige Abschreibung zu Problemen in Betriebsprüfungen führen.

Grundsätzlich kann diese Abschreibungsvariante zwar auch für das Handelsrecht angewandt werden, allerdings wird dort häufig eine längere Nutzungsdauer anzuwenden sein.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Nach § 7g Abs. 5 EStG kann unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren zusätzlich zur Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt werden.

Dies ist ausschließlich im Steuerrecht möglich und kann nicht bei der handelsrechtlichen Bilanzierung erfolgen.

Streitpunkt in Betriebsprüfungen

In steuerlichen Betriebsprüfungen werden die Abschreibungen und die angewandten Nutzungsdauern häufig geprüft und führen immer wieder zu Diskussionen mit dem Betriebsprüfer.

Bei diesen schwierigen Diskussionen können wir Sie als Steuerberater unterstützen. Sofern bei uns die Buchhaltung und der Jahresabschluss erstellt wird, wird bereits im Zuge der Erstellung dieser Dokumente darauf geachtet, dass eine Dokumentation für spätere Nachweiszwecke vorliegt.

Nichtsdestotrotz sind manchmal aber auch gute Argumente notwendig, um die angewandten Nutzungsdauern zu begründen. Wir unterstützen Sie hierbei. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

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