Am 05.12.2025 hat der Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter verabschiedet, kurz: das Aktivrentengesetz.
Wer profitiert davon?
Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (derzeit ab Vollendung des 67. Lebensjahres einschließlich der Übergangsregelung für Geburtsjahre bis 1963), können ab dem 01.01.2026 monatlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von bis zu EUR 2.000,00 lohnsteuerfrei beziehen.
Diese monatlichen nichtselbständigen Einkünfte sind auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuerfrei zu behandeln.
Welche Einkunftsarten sind bei der Aktivrente steuerfrei?
Von der Regelung der Aktivrente sollen Personen profitieren, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterhin einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen.
Damit muss es sich um nichtselbständige Einkünfte handeln.
Ausgeschlossen von der Regelung sind damit die folgenden Einkunftsarten:
- Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte
Zudem sind von der Regelung ausgeschlossen Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus tätig werden und geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer.
Muss für die Aktivrente auch parallel eine Rente bezogen werden?
Die Regelung der Aktivrente kann auch dann angewandt werden, wenn neben der nichtselbständigen Tätigkeit keine Rente bezogen wird.
Es spielt also keine Rolle, ob eine Rente bezogen wird oder ob diese aufgeschoben wird.
Ebenfalls spielt keine Rolle für die Anwendung der Aktivrente, in welcher Höhe eine daneben bezogene Rente ist.
Eine Person, die 67 Jahre alt ist, kann daher auch dann aus einer weiter ausgeübten nichtselbständigen Beschäftigung lohnsteuerfrei EUR 2.000,00 je Monat erhalten, wenn diese Person parallel dazu noch eine Rente von monatlich EUR 3.000,00 bezieht. Die Höhe der Rente ist irrelevant.
Ab welchem Monat kann die Aktivrente genutzt werden?
Geplant ist, dass die Regelung der Aktivrente ab dem 01.01.2026 angewandt werden kann. Der Bundesrat muss dem Gesetz aber noch zustimmen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzentwurf am 19.12.2025 befassen.
Auch wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, es rechtzeitig veröffentlicht wird und ab dem 01.01.2026 theoretisch angewandt werden kann, müssen die Softwarehersteller die Änderung noch in die Entgeltabrechnungsprogramme einarbeiten. Dies kann manchmal ein paar Wochen oder Monate dauern. In diesem Fall wird es im Frühjahr 2026 ggf. rückwirkende Korrekturabrechnung für die Zeit ab 01.01.2026 geben.
Zudem ist geregelt, dass die Aktivrente erst in dem Kalendermonat genutzt werden kann, der dem Monat folgt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Damit muss in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, das Bruttogehalt nicht in einen lohnsteuerfreien und und einen lohnsteuerpflichtigen Anteil aufgeteilt werden.
Erreicht eine Person also die Regelaltersgrenze am 03.01.2026, so kann bei Weiterbeschäftigung erst ab dem Monat Februar 2026 monatlich EUR 2.000,00 lohnsteuerfrei an diesen Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren?
Die Regelung der Aktivrente wird durch den Arbeitgeber bereits im Rahmen der monatlichen Entgeltabrechnung berücksichtigt.
Soll der steuerfreie Betrag von monatlich maximal EUR 2.000,00 bei einem Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt werden, das mit der Lohnsteuerklasse VI (6) abzurechnen ist, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung in keinem anderen Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Bestätigung zum Lohnkonto nehmen und für spätere Prüfungen wieder vorlegen können.
Fallen Sozialversicherungsbeiträge auf die Aktivrente an?
Die Aktivrente, also der lohnsteuerfreie Betrag von monatlich maximal EUR 2.000,00, sind sozialversicherungspflichtig. Eine Begünstigung gibt es also nur im Steuerrecht, nicht im Sozialversicherungsrecht.
Im Rahmen der Entgeltabrechnung müssen auf den Teil der Aktivrente also Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berechnet werden. Zudem müssen die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden.
Unterliegt die Aktivrente dem Progressionsvorbehalt?
Die Bundesregierung hatte diskutiert, ob der lohnsteuerfreie Teil (Aktivrente) dem Progressionsvorbehalt unterliegen soll oder nicht.
Im aktuellen Gesetzesentwurf ist kein Progressionsvorbehalt für die Aktivrente geregelt.
Hat die Aktivrente Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug?
Stehen Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften, so können die Werbungskosten nach § 3c EStG nicht abgezogen werden.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist also zunächst zu prüfen, ob es Werbungskosten gibt, die ausschließlich mit dem Bezug der Aktivrente im Zusammenhang stehen. Diese Werbungskosten sind aufgrund von § 3c EStG bei der Einkommensteuerveranlagung nicht zu berücksichtigen.
In einem zweiten Schritt müssen dann die verbleibenden Werbungskosten in einen Anteil abziehbar und nicht-abziehbar aufgeteilt werden, wobei sich dieses Verhältnis anhand der Anteile lohnsteuerfreie Aktivrente zu lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn berechnen lässt.
Sofern allerdings nur der Werbungskosten-Pauschbetrag zu den nichtselbständigen Einkünften zur Anwendung kommt, muss dieser nicht aufgeteilt werden, sondern wird vollständig berücksichtigt.