Analyse von Datensätzen in Nordrhein-Westfalen
Mitte Juli 2025 hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen verkündet, dass sie einen Datensatz von einer oder mehrerer Social-Media-Plattformen erhalten hat und diesen nun auswertet.
Es soll sich um ca. 6.000 Datensätze handeln, die einen Stand zum 31.01.2024 aufweisen und mithilfe eines zwischenzeitlich fertiggestellten Computerprogramms analysiert werden. Die Analyse richtet sich darauf, ob darin Informationen enthalten sind, wonach von diesen Social Media Plattformen an in Deutschland ansässige Personen Gelder (Einnahmen) geflossen sind und ob diese bereits von den Personen in Deutschland ordnungsgemäß und vollständig gegenüber dem Finanzamt erklärt wurden.
Es geht dabei natürlich um Influencer, Streamer, Content Creator.
Von welchen Plattformen die Datensätze kommen, wurde dabei nicht veröffentlicht. Vermutlich dürfte es sich aber um die größeren Plattformen wie Google (Youtube), Meta (Facebook, Instagram), TikTok und/oder OnlyFans handeln.
Die für die Analyse fertiggestellte Software würde laut der Pressemitteilung auch an die anderen Bundesländer ausgeliefert, damit die Finanzbehörden der anderen Bundesländer entsprechende Analysen schneller umsetzen können.
Zudem und auch unäbhängig von diesen 6.000 Datensätzen laufen bereits etwa 200 Steuerstrafverfahren gegen Influencer bzw. Content Creator, bei denen es um mögliche Steuerhinterziehungen im Gesamtwert von rund EUR 300 Millionen gehen soll.
Analyse von Datensätzen in Bayern
Eine Woche später (am 25.07.2025) wurde auf BR24.de ein Beitrag veröffentlicht, wonach auch in Bayern etwa 9.000 Datensätze mit Stand 31.01.2024 vorliegen, die ebenfalls bereits ausgewertet werden. Die Auswertung erfolge durch eine „Spezialeinheit des Landesamts für Steuern“, also einem Personenkreis, der sich insbesondere auf Influencer und Content Creator spezialisiert hat. Nach unserer Kenntnis gibt es solche Spezialeinheiten mittlerweile in jedem Bundesland.
Aus dem Beitrag von BR24.de ist zu entnehmen, dass die Datensätze Gesamtumsätze von diesen Plattformen an in Deutschland ansässige Personen im Wert von EUR 214 Millionen EUR betreffen. Auch die bayerischen Finanzbehörden werden naturgemäß einen Abgleich der gemeldeten Umsätze laut dieser Datensätze mit den von dem jeweiligen Steuerpflichtigen vornehmen.
Erfahrungsemäß wird der Abgleich eine etwas längere Zeit dauern.
Nachmeldung oder Selbstanzeige?
Influencer, Content Creator oder Personen, die über Social Media Plattformen Einnahmen erzielen, sollten prüfen, ob sie in den letzten Jahren (Mehrzahl!) sämtliche Einnahmen gegenüber dem Finanzamt vollständig erklärt haben.
Dazu gehören bei in Deutschland ansässigen Personen grundsätzlich alle Einkünfte weltweit, egal auf welche Art und Weise die Einnahmen erzielt wurden.
Bestehen Zweifel, ob die Einnahmen vollständig oder richtig erklärt wurden, sollte unbedingt ein Steuerberater kontaktiert werden, um hierüber Sicherheit zu erhalten.
Wurden Einnahmen nicht oder nicht vollständig erklärt, sollten diese an das Finanzamt nachgemeldet werden. Aber auch hierbei sollte dringend ein Steuerberater eingeschaltet werden.
Denn wenn die Nachmeldung nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann dies rechtliche Nachteile für den Influencer oder Content Creator zur Folge haben. Daher raten wir dringend davon ab, eine Nachmeldung ohne Einschaltung eines Steuerberaters vorzunehmen.
Nur kurze Zeit für Nachmeldung möglich
Im Besten Falle erfolgt die Nachmeldung rechtzeitig und vollständig. Dann besteht die Möglichkeit, dass die Nachmeldung am Ende straffrei für den Steuerpflichtigen ist.
Schreibt das Finanzamt allerdings vor der Nachmeldung, dass ihr Informationen zu Einkünften aus dem Ausland oder von Social Media Plattformen vorliegen und meldet der Influencer oder Content Creator erst anschließend die Einnahmen nach, könnte ein ggf. anlaufendes Steuerhinterziehungsverfahrennicht straffrei ausgehen.
Wenn also erkannt wird, dass bislang nicht alle Einnahmen vollständig erklärt wurden, möglichst schnell zu handeln, aber immer nur unter Einschaltung eines Steuerberaters, wie zuvor empfohlen.
Übrigens: zu den Einnahmen gehören auch Sachzuwendungen, also Gegenstände oder Gratis-Leistungen, die ein Influencer von einem anderen Unternehmen erhält.
Alternativ drohen Betriebsprüfungen
Wurden die Einnahmen von einem Influencer oder Content Creator (Streamer, Youtuber, etc.) nicht vollständig erklärt, kann die Finanzverwaltung auch eine Betriebsprüfung (Außenprüfung) vornehmen.
Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es um größere Steuerbeträge gehen wird.
Wurde eine Betriebsprüfung angekündigt, sollten Influencer und Content Creator ihren Steuerberater einbeziehen oder sich alternativ spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Steuerberater suchen, der sie in dieser Sache unterstützt.
Zusammenarbeit mit Steuerberatern
Sobald Geldeinnahmen oder Sacheinnahmen durch die Tätigkeit als Influencer, Streamer, Youtuber, Content Creator erzielt werden, zum Beispiel über die Plattformen
- Google / Youtube
- Meta / Facebook / Instagram
- Twitch
- TikTok
- Snapchat
- OnlyFans
ist mit Hilfe eines Steuerberaters die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Manchmal wird sich die Tätigkeit als Liebhaberei beurteilen lassen, wobei diese Beurteilung für die Umsatzsteuer nicht gelten kann, denn bei der Umsatzsteuer gibt es keine Liebhaberei.
Mit unserer Hilfe als Steuerberater zeigen wir Ihnen, was Sie als Content Creator bzw. Influencer machen müssen, um Ihre steuerlichen Pflichten vollständig und ordnungsgemäß zu erfüllen.
Dazu gehören auch Hinweise zur Aufbewahrung von Belegen und Nachweisen, insbesondere auch technische Hinweise hierzu, damit Sie bei einer späteren Steuerprüfung durch die Finanzbehörden auch alle Daten und Belege wieder zur Hand haben.
Für eine laufende Buchhaltung besprechen wir mögliche Wege, wie Sie mit uns zusammenarbeiten können. Nicht immer ist DATEV Unternehmen online der richtige Weg, manchmal aber schon. Wir besprechen daher mit Ihnen, welcher Buchhaltungsprozess für Sie der optimale Prozess ist.
Aber auch auf Fragen, die immer wieder an uns gestellt werden, klären wir mit Ihnen zusammen, wie zum Beispiel:
- Brauche ich als Influencer oder Content Creator eine Gewerbeanmeldung?
- Erziele ich als Blogger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb?
- Welche umsatzsteuerlichen Pflichten habe ich?
- Wie ist der Ablauf, wenn ich meine Influencer-Tätigkeit durch Umzug von einer Stadt in eine andere Stadt verlege?
- Wie könnte eine mögliche Datensicherungsstrategie aussehen?
- Welche steuerlichen Probleme kommen auf mich als Influencer zu?
- Was ist mit Reisekosten?
- Wie müssen Reisekosten dokumentiert werden, damit diese später vom Finanzamt anerkannt werden?
Wichtig für Sie: wir sind erreichbar! Telefonisch, per E-Mail und auch Vor-Ort! Und immer auch mit einem Lächeln, denn wir arbeiten gerne mit unseren Mandanten zusammen.