Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung kennen das Problem: Die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sind hoch, doch der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten ist nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000 pro Monat möglich (beruflich bedingte Ausgaben). Die Grenze von monatlich EUR 1.000 ist schnell erreicht, besonders in städtischen Ballungsgebieten.
Grundlagen zur doppelten Haushaltsführung
Damit eine doppelte Haushaltsführung steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden kann, müssen vier Tatbestandsmerkmale gleichzeitig erfüllt sein.
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet, dort wohnt und an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand unterhält.
Die Voraussetzungen im Detail:
- Berufliche Veranlassung: Die Zweitwohnung muss aus beruflichen Gründen bezogen werden bzw. gehalten werden, etwa durch die erstmalige Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, einen Arbeitgeberwechsel oder eine Versetzung. Eine berufliche Veranlassung wird aber auch dann bejaht, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird (sogenannte Wegverlegungsfälle). Eine Verkürzung der Wegstrecke zum Arbeitsort ist eine zwingende Voraussetzung in allen Fällen.
- Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte: Dem Steuerpflichtigen muss am Beschäftigungsort eine Unterkunft zur Verfügung stehen, die er ständig nutzen kann. Die Form der Unterbringung – ob Mietwohnung, Hotelzimmer, möbliertes Zimmer oder Gemeinschaftsunterkunft – ist dabei unerheblich. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Mehrzahl der Nächte dort verbringt; eine gelegentliche Nutzung reicht aus.
- Eigener Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts: Der Steuerpflichtige muss eine Wohnung innehaben (als Eigentümer oder Mieter), die ihm jederzeit als Unterkunft zur Verfügung steht. Seit 2014 ist zudem eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten wie Miete, Nebenkosten, Lebensmittel) zwingend erforderlich. Bagatellbeträge reichen nicht aus; die Finanzverwaltung und Rechtsprechung fordern in der Regel eine Beteiligung von mehr als 10 % der monatlichen Haushaltskosten. Bei Ehegatten in bestimmten Steuerklassen (III, IV, V) wird diese Beteiligung jedoch ohne Nachweis unterstellt.
- Lebensmittelpunkt in der Hauptwohnung: Die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts muss der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein. Das bedeutet, dass sich der Steuerpflichtige dort regelmäßig aufhält und dort sein Privatleben führt, was sich bei Ledigen durch enge persönliche Beziehungen (Familie, Freunde, Vereine) ausdrückt. Als Indiz dient hier oft die Häufigkeit der Heimfahrten.
Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, können notwendige Mehraufwendungen bei den Einkünften als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Unterkunftskosten im Inland bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € monatlich abziehbar.
Stellplatzkosten als Teil der Unterkunftskosten?
- Zählen Stellplatzkosten zu den Mietaufwendungen?
In dem Urteil VI R 4/23 vom 29.07.2025 (veröffentlicht am 08.01.2026) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Kosten für einen KFZ-Stellplatz zusätzlich zu dem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € für die Unterkunft als Werbungskosten absetzbar sind.
Im verhandelten Fall machte ein Arbeitnehmer, dessen Hauptwohnung in Niedersachsen lag und der eine beruflich bedingte Zweitwohnung in Hamburg unterhielt, monatlich EUR 170 für seinen Stellplatz geltend – obwohl seine Miete inklusive der Mietnebenkosten bereits über der monatlichen Grenze von EUR 1.000 lag.
Die Stellplatzanmietung war im vorliegenden Fall hinsichtlich der Mietlaufzeit und der Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt.
Das Finanzamt berücksichtigte die Unterkunftskosten und die Stellplatzkosten nur mit dem monatlichen Maximalbetrag von EUR 1.000 und ließ somit eine zusätzliche Berücksichtigung der Aufwendungen für einen Stellplatz nicht zu.
Der Steuerpflichtige legte hiergegen Klage ein. Das Finanzgericht Niedersachsen gab ihm recht. Hiergegen wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, der die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückwies.
- Stellplatzkosten sind für das Fahrzeug, nicht für den Steuerpflichtigen
Die Begründung des BFH ist überzeugend: Die Aufwendungen für den Stellplatz dienen nicht der Nutzung der Unterkunft (also der Wohnung), sondern der Nutzung des Stellplatzes.
Das Gericht unterscheidet: Die Wohnung ist für den Menschen, der Stellplatz für das Fahrzeug. Der Stellplatz dient also dem Fahrzeug als Unterkunft.
Unerheblich ist dabei, ob ein Fahrzeug am Beschäftigungsort beruflich notwendig ist. Vielmehr kann sich die berufliche Notwendigkeit zum Beispiel aus der Entfernung zwischen dem eigenen Hausstand und der Zweitwohnung ergeben. Die Notwendigkeit für einen Stellplatz kann sich in Verbindung dann daraus ergeben, dass am Ort der Beschäftigung eine angespannte Parkplatzsituation vorliegt oder ein Stellplatz zum Schutz des Fahrzeugs benötigt wird.
- Wichtige Ergänzung: Die Vertragsform spielt keine Rolle
Besonders vorteilhaft ist die Klarstellung des Bundesfinanzhofs bezüglich der vertraglichen Gestaltung. Laut Urteil ist es unerheblich:
- Ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag angemietet wird.
- Ob es einen separaten Mietvertrag für den Stellplatz gibt.
- Ob der Vermieter von Wohnung und Stellplatz dieselbe Person ist oder unterschiedliche Personen sind.
- Ob die Wohnung und der Stellplatz auf dem gleichen Grundstück liegen.
Stellplatzkosten müssen notwendig sein
Eine entscheidende Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Stellplatzkosten bleibt jedoch bestehen: die Notwendigkeit. Im Urteilsfall wurde diese Notwendigkeit mit der „angespannten Parkplatzsituation“ in Hamburg begründet und auch aus diesem Grund anerkannt.
Für Steuerpflichtige bedeutet das: Es muss plausibel begründet werden können, warum die Anmietung eines Stellplatzes im jeweiligen Fall notwendig bzw. wichtig ist.
Der BFH stellt klar, dass die Notwendigkeit nicht davon abhängt, ob das Auto für die Arbeit selbst gebraucht wird. Allgemeine Gründe, wie der Schutz des Fahrzeugs oder eben die angespannte Parkplatzlage am Ort, sind völlig ausreichend. Dies ist in den meisten Großstädten oder in Wohngebieten mit notorischem Parkplatzmangel in der Regel gut zu begründen.
Schlussfolgerungen
Das Urteil des Bundesfinanzhofs beseitigt eine erhebliche bürokratische Hürde und vereinfacht die Geltendmachung der Kosten immens, da Steuerpflichtige keine separaten Verträge aushandeln oder sich über die Vermieterstruktur Gedanken machen müssen. Damit weicht der BFH von der bisherigen, strengeren Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben v. 25.11.2020) ab. Steuerpflichtige mit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sollten prüfen, ob Sie im Rahmen der nächsten Einkommensteuererklärung entsprechende Stellplatzkosten zusätzlich zu den Unterkunftskosten berücksichtigen können. Sofern in entsprechenden Fällen bei Einkommensteuerbescheiden noch eine Änderung möglich ist, kann zudem eine Berücksichtigung für diese Steuerveranlagungen beantragt werden, ggf. im Wege eines Einspruchsverfahrens.
Sofern die Miete für die Wohnung und den Stellplatz in einem Mietvertrag mit einem einheitlichen Mietzins vereinbart sind, muss der auf den Stellplatz anteilig entfallende Mietzins im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dies kann zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen. Einfacher und damit eine Möglichkeit zur Optimierung ist, wenn in einem Mietvertrag für den Stellplatz ein gesonderter Betrag vereinbart wird.