Bis 2024: 3-Tage Zugangsvermutung
Bis einschließlich 31.12.2024 gilt ein Steuerbescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer die Bekanntgabe erfolgt tatsächlich später. Dies ist in § 122 Abs. 2 AO (Rechtsstand 2024) geregelt.
Der Tag der Bekanntgabe ist unter anderem wichtig dafür, um das Ende der Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid berechnen zu können.
Ab 2025: 4-Tage Zugangsvermutung
Ab dem 01.01.2025 wird diese Zugangsvermutung allerdings geändert. Dann gilt ein Steuerbescheid erst am vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies ist notwendig, weil ab dem 01.01.2025 die Deutsche Post durch das Postrechtsmodernisierunsgesetz (PostModG) mehr Zeit hat, einen Brief an den Empfänger zuzustellen.
Die zunächst im Regierungsentwurf vorgesehene Verschärfung, nämlich dass ein Steuerbescheid auch an einem Samstag bekannt gegeben werden kann, wurde schlussendlich nicht umgesetzt. Es bleibt somit dabei, dass ein Fristbeginn oder Fristende nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag möglich ist (§ 108 Abs. 3 AO). In diesen Fällen endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Die Änderung gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.