Dem Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 13.10.2022 – 10 K 1672/19 ist eine wichtige Information zu entnehmen, die für die Berücksichtigung von Arbeitszimmerkosten zu beachten ist.
Arbeitszimmer eines Influencers
Angenommen, ein Influencer, der im Wesentlichen von zuhause aus in seinem eigens dafür eingerichteten Arbeitszimmer ist, um von dort aus seiner Tätigkeit auf den Plattformen Youtube, Tiktok, Instagram, Snapchat oder Twitch nachzugehen, sammelt während eines Kalenderjahres sämtliche Belege und Ausgaben in Verbindung mit seinem Arbeitszimmer.
Nach Ablauf des Jahres, sobald er seine Gewinnermittlung und die Steuererklärungen für das Vorjahr erstellt, ermittelt er aus dieser Beleg- und Datensammlung erstmals die tatsächlichen Aufwendungen für sein Arbeitszimmer und berücksichtigt dieses Ergebnis dann als Betriebsausgabe in seiner Gewinnermittlung bzw. seiner Steuererklärung.
Erfolgt die Ermittlung zu spät?
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hessen ist ein Betriebsausgabenabzug für das Arbeitszimmer nur dann zulässig, wenn fortlaufende und zeitnahe Aufzeichnungen vorgenommen werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
Werden die Belege während des Geschäftsjahres nur gesammelt und erfolgt das Summieren der Positionen erst nach Abschluss des Veranlagungszeitraums, reicht dies nicht aus, um den Vorschriften des § 4 Abs. 7 EStG zu entsprechen.
Das Finanzgericht Hessen hat im Urteilsfall als Konsequenz daraus der Anerkennung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer damit widersprochen – also den Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen.
Revision beim BFH eingelegt
Der Steuerpflichtige hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen VIII R 6/24).
Vergleichbare Fälle, in denen der Betriebsausgabenabzug mit Verweis auf die zu späte Erfassung der Aufwendungen nach § 4 Abs. 7 EStG verneint werden, sollten offen gehalten werden. Im Zweifel ist ein Steuerberater zu Rate zu ziehen, um eine möglichst sinnvolle Vorgehensweise abzustimmen.
Haben Sie schon einmal etwas von der Tagespauschale gehört, die als Alternative zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgabe oder Werbungskosten angesetzt werden kann? Schauen Sie sich hierzu unbedingt unseren Beitrag an!