Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur
Homeofficepauschale wurden ab dem Jahr 2023 durch das Jahressteuergesetz
geändert. Im Folgenden stellen wir Regelungen dar, die ab dem 01.01.2023 gelten.u
1) Häusliches Arbeitszimmer ab 2023
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar.
a) Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Allerdings ist der Abzug ab dem 01.01.2023 unbeschränkt möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG).
Dies ist dann gegeben, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.
Sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können die Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abgezogen werden (mit Einzelnachweis der Kosten).
Alternativ (Wahlrecht) dazu besteht ab 2023 die Möglichkeit eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 1.260,00 geltend zu machen, die allerdings monats- und personenbezogen zu ermitteln ist. In diesem Fall sind keine Nachweise über die angefallenen Aufwendungen notwendig.
Liegen die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht im gesamten Kalenderjahr vor, so reduziert sich die Pauschale von EUR 1.260,00 um je 1/12tel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Für den Kürzungszeitraum ist zu prüfen, ob die Homeofficepauschale in Anspruch genommen werden kann, vgl. hierzu weiter unten.
b) Kein anderer Arbeitsplatz
Sofern das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, konnten bis 2022 die tatsächlichen Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers bis zu einem Maximalbetrag von EUR 1.250,00 berücksichtigt werden.
Ab 2023 besteht für diese Fälle hingegen keine Möglichkeit mehr, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Als Alternative ist jedoch zu prüfen, ob die Homeofficepauschale berücksichtigt werden kann, vgl. unten.
c) Arbeitsmittel
Wie bisher gilt, dass Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Computer, Schreibtischlampe, Fachliteratur, Papier, Tinte/Toner) nicht zu den Aufwendungen des Arbeitszimmers gehören. Eine steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist gesondert zu prüfen und grundsätzlich möglich.
2) Homeofficepauschale ab 2023
Die Regelungen zur Homeofficepauschale ändern sich zum 01.01.2023 grundlegend.
a) Entfristung
Durch das Jahressteuergesetz 2022 werden die Regelungen zur Homeofficepauschale unbefristet eingeführt.
b) Vorgaben zum Homeoffice
Das Gesetz gibt keine Vorgaben zum Homeoffice. Ob es sich dabei um ein eigenständiges Arbeitszimmer, eine Arbeitsecke, den Küchentisch oder die Couch handelt, ist insofern irrelevant.
Das Homeoffice muss sich lediglich in der häuslichen Wohnung des Steuerpflichtigen befinden.
Aus welchem Grund im Homeoffice gearbeitet wird, ist ebenso unerheblich. Es kommt somit nicht darauf an, ob im Homeoffice gearbeitet wird, weil es keinen anderen Arbeitsplatz gibt, aus gesundheitlichen Gründen nicht im Büro beim Arbeitgeber gearbeitet wird. Wichtig ist nur, dass an einem Tag im Homeoffice gearbeitet wird.
Eine Berücksichtigung der Homeofficepauschale ist auch möglich, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
d) Höhe der Homeofficepauschale
Die Homeofficepauschale beträgt ab dem 01.01.2023 EUR 6,00 je Tag. Maximal kann eine Homeofficepauschale für ein Wirtschafts- oder Kalenderjahr von EUR 1.260,00 in Anspruch genommen werden, was der Pauschale des häuslichen Arbeitszimmers (siehe oben) entspricht.
Die Homeofficepauschale kann somit rechnerisch für maximal 210 Tage in Anspruch genommen werden.
e) Tätigkeit im Homeoffice
Die Homeofficepauschale kann für jeden Kalendertag in Anspruch genommen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
Der Gesetzesbegründung zufolge ist von „überwiegend“ auszugehen, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.
Anmerkung: Dies könnte zum Beispiel gegeben sein, wenn ein Steuerpflichtiger am Samstag eine halbe Stunde von zuhause aus seine beruflichen E-Mails bearbeitet, ansonsten an diesem Tag aber nichts mehr arbeitet. Die Auslegung der Finanzverwaltung zur Frage, wie das „überwiegend“ zu verstehen ist, bleibt allerdings abzuwarten.
f) Keine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice notwendig
Anders als bis 2022 ist ab dem 01.01.2023 keine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice notwendig.
Wird die Tätigkeit an einem Tag überwiegend im Homeoffice ausgeübt und zusätzlich eine Dienstreise vorgenommen (z. B. für einen kurzen Kundenbesuch), können für diesen Tag sowohl die Homeofficepauschale als auch die Reisekosten berücksichtigt werden. Reisekosten und die Homeofficepauschale schließen sich somit nicht mehr aus.
g) Kein anderer Arbeitsplatz
Sofern für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann die Homeofficepauschale auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
In diesem Fall ist es möglich, dass neben der Homeofficepauschale die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeit berücksichtigt werden. Dies war bis 2022 nicht möglich.
h) Nebeneinander von häuslichem Arbeitszimmer und Homeofficepauschale
Sofern für einen Monat bereits Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wurden, kann für diesen Zeitraum keine Homeofficepauschale berücksichtigt werden.
Damit schließen sich die Homeofficepauschale und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer allerdings nur monatsweise aus. In einem Wirtschafts- oder Geschäftsjahr können somit sowohl Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als auch für das Homeoffice berücksichtigt werden.
i) Ausschluss bei doppelter Haushaltsführung
Sofern eine doppelte Haushaltsführung vorliegt und hierfür Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, schließt dies ab 2023 die Anwendung der Homeofficepauschale für den entsprechenden Zeitraum aus.
3) Erstellung der Steuererklärung
Die richtige Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen kann aufwendig sein, aber durchaus Steuern in nicht unerheblicher Höhe sparen. Gerne erstellen wir Ihre Gewinnermittlungen und Steuererklärungen. Dabei ermitteln wir auch die möglichen abziehbaren Aufwendungen, damit Sie nicht mehr Steuern zahlen müssen, als nötig.
Bei Interesse nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.