Personalrecht-Buch

Arbeitslohn bei unentgeltlicher Anteilsübertragung an Arbeitnehmer

Eine unentgeltliche Geschäftsanteilsübertragung an Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat mit dem Urteil vom 27.04.2022 (Az. 3 K 161/21) beurteilt, ob eine unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen an der Arbeitgeber-GmbH auf den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führt.

Sachverhalt: unentgeltliche Geschäftsanteilsübertragung

An einer GmbH waren zwei Ehegatten als Gesellschafter beteiligt. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge wurden an ein Kind 74,6% der Geschäftsanteile übertragen, wobei das Kind kein Arbeitnehmer der GmbH war.

Weitere Anteile von jeweils 5,08% wurden an fünf leitende Arbeitnehmer unentgeltlich übertragen, worunter sich auch die Klägerin befand. Die Geschäftsanteile waren das zehnfache dessen Wert, was die Klägerin in einem Jahr verdiente.

Handelt es sich um Arbeitslohn bei unentgeltlicher Anteilsübertragung an Arbeitnehmer?

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt sieht in der unentgeltlichen Anteilsübertragung keinen Arbeitslohn, falls die Anteilsübertragung im Rahmen einer Nachfolgelösung durchgeführt wird, womit der Fortbestand des Unternehmens der Arbeitgeber-GmbH gesichert werden soll.

Die Geschäftsanteilsübertragung diente der Unternehmensfortführung und stellt damit kein Entgelt für die Tätigkeit der Klägerin (als Arbeitnehmerin) dar. Die Klägerin hätte jederzeit die Tätigkeit für die GmbH einstellen können, ohne die übertragenen Anteile zurückgeben zu müssen. Nach Ansicht des Finanzgerichts spricht auch die Höhe des Werts der Anteil, also das zehnfache eines Jahresgehalts der Arbeitnehmerin, gegen das Vorliegen von Arbeitslohn.

Nach Ansicht des Finanzgerichts kann durch die unentgeltliche Anteilsübertragung allerdings eine Schenkung vorliegen.

Wann doch Arbeitslohn bei einer unentgeltlichen Anteilsübertragung vorliegen kann

Zu beachten ist allerdings, dass Arbeitslohn vorliegen kann, falls einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Anstellung das Recht zum unentgeltlichen oder verbilligten Erwerb von Geschäftsanteilen zugesagt wird, sofern der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum vordefinierte Ziele erreicht.

Steuerliche Beratung ist wichtig

Die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Sachverhalten wird zunehmen komplexer. Arbeitgeber sollten insbesondere bei wertrelevanten Vorgängen rechtlichen und steuerlichen Rat einholen.

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