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Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung vor Fälligkeit

In unserem Beitrag vom 01.06.2022 (Link: Zehn-Tage-Regelung: Fälligkeitserfordernis?) wurde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.02.2022 aufmerksam gemacht. Der BFH hatte entschieden, dass eine Einnahme oder Ausgabe innerhalb eines 10-Tage-Zeitraums um den Jahreswechsel vereinnahmt oder gezahlt werden muss. Zusätzlich muss die jeweilige Einnahme bzw. Ausgabe aber auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sein.

Betriebsausgabenabzug mit freiwilliger Zahlung im alten Jahr möglich?

In einem weiteren Verfahren (Az. VIII R 25/20, Urteil vom 21.06.2022) hat sich der Bundesfinanzhof ebenfalls damit befassen müssen, ob eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Dezembers, die zwar innerhalb der ersten 10 Tage des neuen Kalenderjahres an das Finanzamt gezahlt wird, allerdings aufgrund einer gewährten Dauerfristverlängerung erst zum 10.02. des Folgejahres fällig ist, noch als Betriebsausgabe des alten Kalenderjahres erfasst werden darf.

Sachverhalt des weiteren Verfahrens

Ein Steuerpflichtiger ermittelt seinen Gewinn auf Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 wird bis zum 10.01.2018 an das Finanzamt überwiesen, obwohl diese aufgrund einer gewährten Dauerfristverlängerung erst zum 10.02.2018 fällig gewesen wäre.

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung wurde vom Steuerpflichtigen als Betriebsausgabe im Jahr 2017 erfasst, da diese gemäß § 11 Abs. 2 EStG innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres geleistet wurde, zu dem sie wirtschaftlich gehört.

Das Finanzamt ließ den Betriebsausgabenabzug im Jahr 2017 allerdings nicht zu, sondern behandelte die Vorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2018, da diese erst zum 10.02. des Folgejahres fällig war.

Hiergegen erhob der Steuerpflichtige Klage vor dem Sächsischen Finanzgericht, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Neues Urteil des Bundesfinanzhofs

Die zum 10.01.2018 geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung stellt im vorliegenden Fall eine Betriebsausgabe des Jahres 2018 dar. Eine davon abweichende Behandlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2017 nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG ist nicht möglich, da die Vorauszahlung nicht innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen nach dem Kalenderjahreswechsel fällig war.

Für die abweichende Zuordnung zum Geschäftsjahr 2017 wäre somit auch erforderlich, dass die Ausgabe innerhalb der 10-Tage nach Kalenderjahreswechsel fällig (zahlbar) gewesen sei und auch abfließe. Der Bundesfinanzhof verweist hierbei auf das bereits erwähnte und kurz zuvor ergangene Urteil vom 16.02.2022 – X R 2/21.

Durch die gewährte Dauerfristverlängerung war die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 erst am 10.02.2018 fällig und damit außerhalb der 10-Tage Regel.

Fälligkeitserfordernis: Problem?

Im Rahmen der Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung ist bei der Verbuchung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um den Jahreswechsel neben dem Abflussdatum auch das Fälligkeitsdatum zu beachten.

Wird eine Einnahme oder Zahlung dem falschen Zeitraum zugeordnet, kann dies im Rahmen der Steuerveranlagung durch das Finanzamt berichtigt werden. Dies kann zum Beispiel Auswirkungen auf den Steuertarif haben, aber auch Folgewirkungen bei Sonderausgaben haben.

Denkbar ist auch, dass Ausgaben einem anderen Veranlagungszeitraum zugeordnet werden müssen, der ggf. nicht mehr geändert werden kann.

Auch gewinnerhöhende Berichtigungen im Rahmen von Betriebsprüfungen sind möglich.

Die Folgewirkungen sind nur beispielhaft aufgezählt. Die Wirkungen können umfangreich und wirtschaftlich relevant sein.

Eine Abstimmung oder Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung durch einen Steuerberater ist daher empfehlenswert. Gerne können Sie sich hierfür an uns wenden.

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