Die Regelungen zur Besteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern sind umfangreich. Die wichtigsten Regelungen werden im folgenden Beitrag aufgeführt.
Einkommensteuer, Art der Einkünfte
Grundsätzlich stellen Aufsichtsratsvergütungen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar.
Allerdings können auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen, wenn die Aufsichtsratstätigkeit in einem engen ursächlichen Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Haupttätigkeit steht.
Für eine Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit kann die Verlautbarung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 23.09.2013 zu Rate gezogen werden (Az. S 2337 A – 26 – St 211).
Für eine nichtselbständige Tätigkeit spricht insbesondere die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Abführung der Aufsichtsratsvergütung an den Arbeitgeber. Das gilt auch dann, wenn lediglich aufgrund des Unterschreitens eines bestimmten Grenzbetrages keine Abführung erfolgen muss.
Einkommensteuer, Höhe der Vergütung
Nachdem bestimmt wurde, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte aus der Aufsichtratstätigkeit gehören, ist die Höhe der Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu ermitteln.
Zu den Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit gehören alle Einnahmen, die aufgrund der Wahrnehmung dieser Funktion an das Aufsichtsratsmitglied gezahlt werden.
Nach einer Verlautbarung der OFD Magdeburg vom 03.08.2022 (Az. S 2248 – 15 – St 213) kann grundsätzlich angenommen werden, dass keine Vergütung an das Aufsichtsratsmitglied vorliegt, wenn dem Aufsichtsratsmitglied in dem Gebäude des Unternehmens Büroräume und Büro-Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
Anders ist dies, wenn Büroräume und Büro-Arbeitskräfte außerhalb des Gebäudes des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden. Dies stellt grundsätzlich eine (zusätzliche) Vergütung an das Aufsichtsratsmitglied dar.
Wird dem Aufsichtsratsmitglied ein Fahrzeug dauerhaft zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt, ist darin eine Vergütung zu sehen. Dies gilt nicht, wenn dem Aufsichtsratsmitglied das Fahrzeug nur auf Abruf und nur für Fahrten zur Verfügung steht, die mit der Aufsichtsratsätigkeit zusammenhängen.
Umsatzsteuer
Unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung ist die Besteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern bei der Umsatzsteuer zu beurteilen.
Grundsätzlich ist ein Aufsichtsratsmitglied ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Mit den Urteilen vom 27.11.2019 (Az. V R 23/19, V R 62/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings entschieden, dass das Aufsichtsratsmitglied nicht als Unternehmer tätig ist, wenn das Mitglied aufgrund einer festen Vergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 08.07.2021 und vom 29.03.2022 zu dieser Rechtsprechung Zweifelsfragen beantwortet.
Nach Ansicht des BMF kann die Vergütung sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen bestehen. Eine Festvergütung liegt insbesondere dann vor, wenn eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Dauer der Aufsichtsratsmitgliedschaft gezahlt wird.
Wird je Aufsichtsratssitzung eine Sitzungspauschale gezahlt und dieser Betrag nur dann gezahlt, wenn das Mitglied auch tatsächlich teilnimmt, so stellt dies nach Ansicht des BMF keine Festvergütung dar.
Werden sowohl eine Festvergütung als auch eine variable Vergütung bezahlt, so ist das Aufsichtsratsmitglied selbständig tätig (und damit Unternehmer), wenn die variablen Vergütungsbestandteile in einem Geschäftsjahr (der Gesellschaft) mindestens 10% der gesamten Vergütung betragen. Reisekostenerstattungen zählen nicht zur Vergütung und sind bei der Ermittlung der 10%-Grenze nicht zu beachten.
Der Leistungszeitpunkt für die Aufsichtsratstätigkeit ist der Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft. Wird allerdings eine Vergütung für die tatsächliche Teilnahme bezahlt (Sitzungsgeld, Auslagenersatz), so ist der Leistungszeitpunkt der Tag der Aufsichtsratssitzung.
Besteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern, Beratung hilfreich
Die Besteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern unterscheidet sich in der einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung. Die vorstehenden Ausführungen sind nicht abschließend und können eine steuerliche Beratung nicht ersetzen.
Sowohl für Unternehmen als auch für die Aufsichtsratsmitglieder sind steuerliche Besonderheiten bei den Aufsichtsräten zu beachten. Insbesondere aufgrund der umsatzsteuerlichen Rechtsprechung ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten, die sowohl für die Unternehmen als auch für die Aufsichtsratsmitglieder interessant sein können.
Im Rahmen einer steuerlichen Beratung kann die für beide Seiten optimale Lösung gefunden werden. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn wir Sie in dieser Sache beraten sollen.