Personalrecht-Buch

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestandsflächen

Mit Urteil vom 23.03.2022 – III R 14/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu geurteilt, ob Aufwendungen für die Anmietung von Messestandsflächen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind.

Rechtliche Grundlage

Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sind 50% der Aufwendungen für Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dem Gewinn hinzuzurechnen.

Dies gilt für die gewerbesteuerliche Gewinnberechnung soweit diese Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen stehen und soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns gewinnmindernd berücksichtigt wurden.

Sachverhalt des Gerichtsverfahrens

Der Kläger stellte Produkte her, die über ein stehendes Händlernetz vertrieben wurden. Auf regelmäßig stattfindenden Messen wurden Ausstellungsflächen angemietet und die Produkte dort präsentiert. Die Aufwendungen hierfür wurden als Betriebsausgabe gewinnmindernd abgezogen.

Das Finanzamt rechnete die Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn hinzu und begründete dies damit, dass die Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen sind.

Der Kläger wandte sich hiergegen und vertrat die Meinung, dass die Ausstellungsflächen für die Tätigkeit nicht betriebsnotwendig sind. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Klägers. Das Finanzamt legte Revision beim BFH ein.

Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestandsflächen – das urteilt der BFH

Der Bundesfinanzhof weist die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück und begründet dies folgendermaßen.

Der Begriff des Anlagevermögens ist nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. Anlagevermögen sind somit Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Das sind die zum Gebrauch im Betrieb bestimmten Wirtschaftsgüter.

Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn sie in seinem Eigentum stehen würden. Ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich allerdings maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss.

Bei dem überlassenen Wirtschaftsgut muss es sich der Art nach um Anlagevermögen handeln. Dabei ist es ausreichend, wenn das Wirtschaftsgut dazu gewidmet ist, auf Dauer eine Nutzung im Geschäftsbetrieb zu ermöglichen.

Die Prüfung muss dabei auch den Geschäftsgegenstand des Unternehmens und die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Es ist die Frage zu klären, ob sich die betreffende Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an dem Wirtschaftsgut langfristig erworben wird.

Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erfolgt somit nicht, wenn für den Betrieb keine dauerhafte Messepräsenz erforderlich ist.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Prüfung

Bei der Prüfung, ob eine Aufwendung gewerbesteuerlich hinzuzurechnen ist, ist somit folgende Reihenfolge zu durchlaufen:

  • Zunächst ist zu prüfen, ob das angemietete Wirtschaftsgut zu dem Anlage- oder Umlaufvermögen zählen würde, wenn es im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen würde.

 

Falls es sich um Umlaufvermögen handelt, erfolgt keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung. Falls es sich um Anlagevermögen handelt, ist jedoch weiter zu prüfen:

 

  • Erfordert der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein des entsprechenden Wirtschaftsguts?

 

Nur wenn auch diese zweite Frage zu bejahen ist, erfolgt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung.

Anwendung auf den Urteilsfall: keine Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestandsflächen

Übertragen auf den Urteilsfall bedeutet dies, dass die Produktpräsentation auf den Messestandsflächen für den Betrieb des Klägers zwar förderlich war, aber nicht zwingend notwendig. Denn der Kläger vertrieb seine Produkte im Wesentlichen über ein stehendes Händlernetz und somit nicht direkt.

Ein Produktvertrieb über die Messeteilnahmen war damit nicht nötig. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Aufwendungen für die Messestandsflächen erfolgte damit im Urteilsfalle nicht.

Anmerkung

Anders kann der Fall zu beurteilen sein, wenn der Produktvertrieb hauptsächlich über Messen oder direkt durch das Unternehmen selbst erfolgt.

Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen können einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuer haben, womit bei der Gewerbesteuerveranlagung darauf zu achten ist, dass nur die wirklich notwendigen Hinzurechnungen berücksichtigt werden. Aufgrund des immer komplexer werdenden Steuerrechts, empfehlen wir, sich steuerlichen Rat einzuholen. Gerne übernehmen wir die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen.

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