Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.02.2020 (Az. 12 K 418/18) entschieden, ob bei der Anschaffung eines Stromspeichers zu einer Photovoltaikanlage der Vorsteuerabzug möglich ist.
Anschaffung einer Photovoltaikanlage
Die Eheleute A und B haben im Jahr 2013 eine Aufdach-Photovoltaikanlage erworben und betrieben diese seitdem im Rahmen einer aus beiden Ehegatten bestehenden GbR.
Nachträgliche Anschaffung eines Stromspeichers
Im Jahr 2016 beschloss die GbR, eine weitere Photovoltaikanlage (auf dem Dach) mit einem Batteriespeichersystem zu erwerben. Die Errichtung erfolgte im Jahr 2017.
Der mit dem Stromspeicher zwischengespeicherte Strom sollte ausschließlich der privaten Versorgung der Gesellschafter der GbR dienen.
Ablehnung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt
Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Batteriespeichersystems ab. Begründet wurde dies damit, dass das Batteriespeichersystem nachträglich angeschafft wurde und ausschließlich der privaten Stromversorgung diene. Der Stromspeicher könne damit nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden.
Nach Ansicht des Finanzamts käme ein Vorsteuerabzug nur dann in Betracht, wenn der Stromspeicher gleichzeitig zusammen mit der Photovoltaikanlage angeschafft wird.
Urteil des Finanzgerichts
Die GbR erhob hiergegen Klage. Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründet dies folgendermaßen:
Kein Vorsteuerabzug bei ausschließlich privater Verwendung
Der GbR steht kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Stromspeichers zu, da der Speicher nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze (also der Einspeisung in das Stromnetz) genutzt werden soll. Die Nutzung beschränkt ausschließlich auf den privaten Bereich der Gesellschafter der GbR.
Der in dem Batteriespeichersystem zwischengespeicherte Strom wird ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der GbR verwendet, wofür die beiden Ehegatten der GbR kein Entgelt zahlen. Damit wird der Stromspeicher nicht zur Erzielung von Einnahmen durch die GbR genutzt.
Stromspeicher ist kein Bestandteil der Photovoltaikanlage
Der Vorsteuerabzug für das Batteriespeichersystem richtet sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da es nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden ist. Das Speichersystem gehört nicht zu den wesentlichen Elementen einer Photovoltaikanlage, da der Stromspeicher nicht zur Produktion von Strom benötigt wird.
Zeitpunkt der Anschaffung des Batteriespeichers irrelevant
Die gesonderte Beurteilung des Batteriespeichersystems erfolgt unabhängig davon, ob der Stromspeicher zeitgleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen wird.
Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines Stromspeichers: Anmerkung
Dieses Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.02.2020 entspricht nicht unbedingt der bisherigen Behandlung durch die Finanzverwaltung.
Nach dem Leitfaden „Hilfe für Photovoltaikanlagen 2021“ des Bayerischen Landesamts für Steuern kann aus dem (gleichzeitigen) Erwerb eines Batteriespeichersystems der Vorsteuerabzug möglich sein. Sofern der darin zwischengespeicherte Strom für private Zwecke genutzt wird, so wird dies über Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe kompensiert. Bei einer nachträglichen Anschaffung des Stromspeichers kommt es nach Ansicht des Bayerischen Landesamts für Steuern hingegen auf die geplante Nutzung des Stromspeichers an, ob und inwieweit ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Bei der Planung oder Nachrüstung einer Photovoltaikanlage oder eines Stromspeichers sollte steuerlicher Rat eingeholt werden. Gerne können Sie sich für eine Beratung an uns wenden.