Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit dem Urteil vom 11.11.2021 (Az. 10 K 29/20) beurteilt, ob Sponsoringaufwendungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen können.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt ein Handelsunternehmen und sponsort eine Sportmannschaft. Auf Grundlage einer Sponsoringvereinbarung erhielt der Kläger Sponsorenrechte, unter anderem:
- Aufdruck von Firmenlogos auf Trikots
- Bandenwerbung
- Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke des Klägers
Der Kläger verbuchte die zu zahlenden Sponsoringbeträge als Betriebsausgabe.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden diese Sponsoringaufwendungen als Miet- und Pachtaufwendungen (Bandenwerbung) bzw. als Lizenzaufwendungen (Firmenlogo) gewerbesteuerlich hinzugerechnet.
Hiergegen richtete sich die Klage.
Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11.11.2021 sind die Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen als Miet- und Pachtaufwendungen bzw. des Logos als Lizenzaufwendungen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.
Miet- und Pachtaufwendungen
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erfordert, dass Miet- und Pachtzinsen im Sinne der §§ 535 ff. BGB vorliegen. Der Nutzungsvertrag muss seinem wesentlichen Gehalt nach ein Miet- und Pachtverhältnis begründen. Sofern der Sponsoringvertrag die wesentlichen Elemente eines Mietvertrags enthält, hat eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung zu erfolgen. Dies sah das Finanzgericht im Urteilsfall als gegeben. Die genutzten Werbeflächen sind bewegliche Wirtschaftsgüter, auch wird das fiktive Anlagevermögen bejaht, da Werbeträger in der Regel dem Bereich des Anlagevermögens zuzuordnen sind.
Lizenzaufwendungen
Die Nutzung des Vereinslogos stellt nach dem Urteil eine befristete Überlassung von Rechten dar, wodurch auch hierbei eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung zu erfolgen hat.
Revision zugelassen
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen III R 5/22 beim Bundesfinanzhof anhängig (Stand: 29.08.2022).