Dienstwagen

Berücksichtigung von Leasing-Sonderzahlungen bei der Kostendeckelung

Für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs kann die Privatnutzung anhand der pauschalen 1%-Methode ermittelt werden.

Dabei wird für die Privatnutzungsmöglichkeit monatlich 1% des Bruttolistenpreises als Entnahme angesetzt. Zusätzlich sind für die Fahrten Wohnung-Arbeit monatlich grundsätzlich 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu berücksichtigen.

Sind die insofern berechneten Nutzungsvorteile höher als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Fahrzeug sind, wird der Betrag für den Nutzungsvorteil auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen begrenzt (sogenannte Kostendeckelung).

Wird bei Anwendung der 1%-Methode die Kostendeckelung angewandt, ist eine Leasing-Sonderzahlung rechnerisch auf den Leasingzeitraum zu verteilen, wodurch sich die Fahrzeugaufwendungen in den Jahren des Leasingzeitraums entsprechend erhöhen.

BFH Urteil v. 17.05.2022 – VIII R 26/20

Dies gilt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.05.2022 (VIII R 26/20) auch bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung).

Betriebsausgabe im Zeitpunkt des Abflusses

Unabhängig davon, wie die Leasing-Sonderzahlung bei der Kostendeckelung zu berücksichtigen ist, ist die Sonderzahlung bei einer Einnahmen-Überschussrechnung grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Leasing-Sonderzahlung bei Kostendeckelung zu verteilen

Bei der Ermittlung, ob die Kostendeckelung zu beachten ist, ist die Leasing-Sonderzahlung hingegen auf den Leasingzeitraum zu verteilen.

Sofern die verteilte Leasing-Sonderzahlung zuzüglich der laufenden Kfz-Aufwendungen den Entnahmewert übersteigt, kann die Kostendeckelung nicht angewandt werden.

Dies ist bei der Ermittlung des Entnahmewerts für die private Kfz-Nutzung zu beachten.

Zuzahlungen zu Dienstwägen

In einem anderen Beitrag haben wir erläutert, wie Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Aufwendungen eines Dienstwagens lohnsteuerlich zu behandeln sind. Link zum Beitrag

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