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Influencer, Blogger, Streamer? Was steuerlich zu beachten ist

Was vielfach nebenbei oder als Hobby begonnen wird, kann sehr schnell erfolgreich werden. Auf den Social Media Plattformen wie

  • Youtube
  • Facebook
  • Twitter
  • Twitch
  • Instagram
  • TikTok

zählen vor allen Dingen Follower und die Reichweite.

Die Themen sind dabei vielfältig. Ob Gaming, Beauty, Fitness, Speißen, Reisen, Musik, …. es gibt keine Themengrenzen. Auch die Arten sind vielfäligt: als Podcast, als Video, als Text (Blogbeiträge) oder als Mischformen. Alles ist denkbar und kann genutzt werden, um die eigene Präsenz zu vermarkten. Kreativität ist das Kapital auf diesen Plattformen.

Je intensiver und geschickter die Plattformen und deren Algorithmen bedient werden, desto schneller können von oder durch diese Plattformen Einnahmen erzielt werden. Doch spätestens dann, wenn Einnahmen erzielt werden, sollten sich Influencer, Blogger und Streamer mit dem Thema Steuern auseinandersetzen.

Relevante Steuerarten

Bei Bloggern, Streamern und Influencern sind regelmäßig die folgenden Steuerarten relevant:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer, Blogger oder Streamer unterliegen der Einkommensbesteuerung, also der Einkommensteuer.

In der Regel werden Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (gewerbliche Einkünfte) erzielt.

Seltener liegen Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit vor, jedoch ist dies nicht ausgeschlossen. Die Abgrenzung der beiden Tätigkeitsarten sollte mit dem Steuerberater erfolgen. Dies hat Auswirkung auf die relevanten Steuern.

Welche Einnahmen werden erzielt?

Die folgende Auflistung zeigt beispielhaft, welche Einnahmen bei der Ermittlung des Gewinns aus der Tätigkeit als Streamer, Blogger oder Influencer zu beachten sein können:

  • Vergütungen der Plattformen, z. B. von Twitch, Youtube, TikTok oder Instagram
  • Werbeeinnahmen, insbesondere durch Kooperationen mit Unternehmen oder Agenturen, z. B. für Produktplatzierungen
  • Geschenke von Unternehmen, falls diese nicht zurückgegeben werden müssen
  • Spenden/Donations der Follower/Zuschauer
  • Lizenzgebühren

Die Liste ist nicht abschließend. Es werden laufend neue Vergütungs- und Kooperationsmodelle gefunden, die zu Einnahmen führen können.

Zählen Geschenke zu den Einnahmen?

Wie aus der vorherigen Liste entnommen werden kann, können Geschenke auch zu den Einnahmen aus der Tätigkeit als Streamer, Influencer oder Blogger zählen.

Werden die Artikel nur temporär zur Verfügung gestellt, müssen dann aber wieder zurückgegeben werden, liegen regelmäßig keine Einnahmen vor.

Darf der Streamer, Blogger oder Influencer die Ware allerdings behalten, liegen Einnahmen vor.

Es ist möglich, dass das Unternehmen, das die Ware an den Influencer verschenkt, einen geldwerten Vorteil bereits pauschal nach § 37b EStG versteuert. Falls dies der Fall ist, muss das pauschal versteuernde Unternehmen dem Influencer eine Bestätigung oder einen Hinweis über die Pauschalversteuerung ausstellen. Wurde eine Pauschalversteuerung vorgenommen, liegt beim Influencer keine steuerpflichtige Einnahme vor. Dieser Fall dürfte in der Praxis, insbesondere bei internationalen Unternehmer, selten vorkommen.

Was sind Betriebsausgaben?

Insbesondere die folgenden Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar:

  • IT-Aufwendungen (Computer, Computerzubehör, Software, etc.)
  • Multimedia-Kosten (Kamera, Mikrofon, Belichtung, etc.)
  • Betriebskosten wie Internet, Strom
  • Kosten für ein Arbeitszimmer
  • Bezogene externe Dienstleistungen für die Tätigkeit, zum Beispiel von Videographen, Fotografen, Musikern, Cuttern
  • Reisekosten zu beruflichen/betrieblichen Terminen oder Veranstaltungen
  • Steuerberatungskosten für die gewerbliche Tätigkeit

Was ist mit Reisekosten?

Auch Reisekosten können eine Betriebsausgabe darstellen, wenn diese beruflich oder betrieblich veranlasst sind.

So können zum Beispiel die Reisekosten zur Gamescom durchaus eine Betriebsausgabe darstellen, wenn die Reise zu dieser Veranstaltung genutzt wird, um damit Einnahmen zu erzielen (z. B. durch Videobeiträge, Livestreams, Blogbeiträge, etc.). Zu den Reisekosten gehören dabei nicht nur die Fahrtkosten sondern auch die Messegebühren, Verpflegungsmehraufwendungen und Hotelkosten.

Ist die Reise beruflich und privat veranlasst, kann der berufliche Anteil als Betriebsausgabe erfasst werden, wenn sich der berufliche Anteil plausibel ableiten lässt. Ist keine plausible Aufteilung möglich, sind die Reisekosten nach Auffasung der Finanzverwaltung insgesamt privat und nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Wie ist der Gewinn zu ermitteln?

Üblicherweise wird der Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt.

Sofern bestimmte Einkunftsgrenzen überschritten sind, kann auch eine Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich sein.

Gewerbesteuer

Wie zur Einkommensteuer angegeben, liegt bei Streamern, Influencern und Bloggern regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit vor. Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer.

Zu beachten ist dabei, dass bei Einzelunternehmern ein gewerbesteuerlicher Freibetrag von jährlich EUR 24.500 existiert. Liegt der jährliche Gewinn (Gewerbeertrag) über EUR 24.500, sollten mit dem Steuerberater Gestaltungsmöglichkeiten abgestimmt werden.

Umsatzsteuer

Wird eine Tätigkeit nachhaltig betrieben und werden hieraus Einnahmen erzielt, unterliegen diese Einnahmen der Umsatzbesteuerung (Umsatzsteuer).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus der Tätigkeit ein Gewinn erzielt wird oder nicht. Es ist alleine ausschlaggebend, ob aus der Tätigkeit Einnahmen (z. B. Geld- oder Sacheinnahmen) erzielt werden.

Kleinunternehmerregelung

Insbesondere, wenn die Tätigkeit zunächst nebenberuflich oder als Hobby betrieben wird, dürften die Umsätze im Sinne von § 19 UStG nicht höher als EUR 22.000 pro Jahr sein.

Wird diese jährliche Umsatzgrenze nicht überschritten, ist der Unternehmer ein sogenannter Kleinunternehmer (§ 19 UStG). In diesen Fällen darf der Unternehmer auf seine an sich umsatzsteuerpflichtigen Umsätze keine Umsatzsteuer ausweisen. Dafür entfällt aber auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat Vorteile und Nachteile zugleich.

Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann auch verzichtet werden. Ob dies sinnvoll ist oder nicht, kann nur in einem persönlichen Beratungsgespräch abgestimmt werden.

Kleinunternehmer – und doch Umsatzsteuer?

Erwirbt ein Unternehmer eine sonstige Leistung von einem ausländischen Unternehmen, so muss der empfangende Unternehmer nach § 13b UStG die Umsatzsteuer anmelden und abführen.

Beispiel:

Der in Deutschland sitzende Unternehmer A bezieht eine sonstige Leistung von dem in Frankreich sitzenden Unternehmen B.

Das französische Unternehmen B stellt die Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer aus und verweist auf das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren.

Der deutsche Unternehmer A muss auf die bezogene Leistung 19% deutsche Umsatzsteuer anmelden und abführen. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf der Unternehmer A gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen.

Zu beachten ist, dass die Regelung nach § 13b UStG auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gilt. Dies kann dazu führen, dass auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer monatliche/vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln müssen. Ein Vorsteuerabzug steht den Kleinunternehmern aber auch in diesen Fällen nicht zu.

Regelunternehmer – normaler Unternehmer

Ist der Streamer, Blogger oder Influencer kein Kleinunternehmer, so muss er auf umsatzsteuerpflichtige Umsätze Umsatzsteuer erheben, beim Finanzamt anmelden und an das Finanzamt abführen.

Dabei sind die erzielten Einnahmen aufzuteilen, da z. B. die Einnahmen von Social Media Plattformen nicht in Deutschland umsatzsteuerbar sein können.

Gewerbeanmeldung

Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit als Streamer, Blogger oder Influencer ist beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Natürlich unterstützen wir auch bei der notwendigen Gewerbeanmeldung.

Steuerliche Erfassung

Mit Aufnahme einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit ist dies dem Finanzamt anzuzeigen. Die verpflichtende steuerliche Erfassung von Bloggern, Influencern und Streamern bereiten wir zusammen mit Ihnen vor.

Dabei erklären wir Ihnen alle relevanten Möglichkeiten im Detail, damit die Phase der Existenzgründung erfolgreich durchlaufen werden kann.

Besser mit Steuerberater?

Die Ausführungen zeigen, dass Youtuber, Streamer, Blogger und Influencer umfangreiche steuerliche Pflichten zu beachten haben.

Längst und zurecht hat die Finanzverwaltung den Bereich der Social Media Plattformen als Quelle für Steuern erkannt. Das Finanzamt ist ein Follower. Es ist daher frühzeitig auf die steuerlichen Pflichten zu achten. Aber natürlich unterstützen wir auch, wenn steuerliche Fristen bereits abgelaufen sind.

Wir empfehlen die Abstimmung Ihrer individuellen Situation mit unseren Steuerberatern. Wir nehmen uns die Zeit, die Sie benötigen.

Natürlich arbeiten wir auch digital. Somit ist eine steuerliche Betreuung auch dann möglich, wenn Sie als Mandant weit weg von München oder Bayern wohnen oder arbeiten. Die Gespräche können vor Ort in unserem Besprechungszimmer, telefonisch oder auch als Videocall stattfinden.

Der Daten- und Dokumentenaustausch kann analog oder ditigal erfolgen. Bei der Zusammenarbeit beachten wir Ihre individuellen Gegebenheiten, Vorstellungen und Wünsche.

Wir betreuen bereits haupt- und nebenberufliche Streamer, Influencer und Blogger deutschlandweit. Ob aus Sie aus München, Hamburg, Berlin oder dem übrigen Deutschland kommen, ist also zweitrangig.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung in diesem Bereich.

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