Mit Schreiben vom 30.05.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den lohnsteuerlichen Auswirkungen Stellung genommen, die sich aufgrund der Einführung des 9€-Tickets ergeben.
Lohnsteuerfreie Zuschüsse möglich
Nach § 3 Nr. 15 EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu Aufwendungen von Arbeitnehmern
- für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder
- für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt
gezahlt werden, lohnsteuerfrei. Dies gilt ebenfalls für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und auch für private Fahrten im ÖPNV.
Personenfernverkehr oder ÖPNV
Nach dem BMF-Schreiben vom 15.08.2019 gehören zum Personenfernverkehr folgende Verkehrsmittel:
- Fernzüge der Deutschen Bahn (EC, IC, ICE)
- Fernbusse
- vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und –fernzüge
Übernahme des 9€ Tickets lohnsteuerfrei
Das 9 EUR Ticket kann nur für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) genutzt werden. Übernimmt oder bezuschusst der Arbeitgeber die Kosten des 9€-Tickets des Arbeitnehmers, ist dies somit lohnsteuerfrei möglich.
Begrenzung des Zuschusses auf bei dem 9€-Ticket
Übernimmt oder bezuschusst ein Arbeitgeber die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den ÖPNV, so ist dies nur in Höhe der Aufwendungen lohnsteuerfrei möglich, die der Arbeitnehmer tatsächlich zu tragen hat. Der lohnsteuerfreie Zuschuss darf für die Monate Juni bis August 2022 somit maximal EUR 9,00 je Monat betragen.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer hat ein Jahres-Abonnement des örtlichen ÖPNV. Die monatlichen Kosten belaufen sich üblicherweise auf EUR 50 je Monat. In den Monaten Juni bis August 2022 muss der Arbeitnehmer nur EUR 9 je Monat für das Monatsticket bezahlen.
Der Arbeitgeber kann in diesem Falle für die Monate Juni bis August 2022 nur maximal EUR 9,00 je Monat lohnsteuerfrei bezuschussen. Zahlt der Arbeitgeber in diesen drei Monaten unverändert EUR 50,00 an den Arbeitnehmer, so liegt in den Monaten Juni, Juli und August 2022 jeweils in Höhe von EUR 41,00 (= 50,00 EUR – 9,00 EUR) lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Vereinfachungsregelung
Das BMF stellt im Schreiben vom 30.05.2022 klar, dass es von
der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn in den Monaten Juni bis
August 2022 die Bezuschussung höher ausfällt, wenn die Bezuschussung in 2022
insgesamt die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen.
Für das oben angegebene Beispiel bedeutet das, dass der
Arbeitgeber die Verminderung der Bezuschussung noch bis Jahresende nachholen
kann. Rechnerisch darf sich für 2022 keine Bezuschussung ergeben, die höher
ausfällt, als die Aufwendungen, die der Arbeitnehmer selbst hatte.
Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung
Sofern der Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen übernimmt oder bezuschusst, ist dies in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers auszuweisen.