Münchner Straßenszene

Zuordnung einer Photovoltaikanlage

Wird ein Wirtschaftsgut umsatzsteuerlich sowohl für Zwecke des Unternehmens als auch für Zwecke außerhalb des Unternehmens genutzt, liegt ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut vor.

Frist für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern

Sofern das Wirtschaftsgut vollumfänglich dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll, ist dies grundsätzlich dem Finanzamt anzuzeigen. Frist für eine entsprechende Anzeige ist der 31. Juli des Folgejahres.

Anzeige der Zuordnung von Wirtschaftsgütern

Die notwendige Anzeige kann dabei zum Beispiel durch rechtzeitige Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgen, mit der der vollständige Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Es ist allerdings auch möglich, die Zuordnungsentscheidung formlos gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Erleichterung bei der Zuordnung von Photovoltaikanlagen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu beurteilen, ob die rechtzeitige Zuordnung von Photovoltaikanlagen auch dann gegeben ist, wenn innerhalb der Zuordnungsfrist mit dem Netzbetreiber im Einspeisevertrag eine umsatzsteuerpflichtige Vergütung vereinbart wird.

Urteilsfall

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige für eine in 2014 errichtete Photovoltaikanlage die Vereinbarung zur umsatzsteuerpflichtigen Lieferung von Strom mit dem Netzbetreiber innerhalb der Frist (damals 31. Mai 2015) abgeschlossen.

Der Vorsteuerabzug für die Photovoltaikanlage wurde dem Finanzamt erstmals im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2014 angezeigt, die im Jahr 2016 an das Finanzamt übermittelt wurde.

Ablehnung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Zuordnungsentscheidung erstmals im Jahr 2016 dem Finanzamt angezeigt wurde. Dies war aus Sicht des Finanzamts zu spät, wodurch kein Vorsteuerabzug mehr möglich war.

Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die hiergegen gerichtete Klage ab und verneinte den Vorsteuerabzug (Az. 14 K 1538/17).

Europäischer Gerichtshof

Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof legte dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) diverse Fragen zu dem Urteilsfall zur Klärung vor.

Der EuGH entschied, dass es unionsrechtskonform ist, wenn dem Steuerpflichtigen eine Frist für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen gesetzt wird. Bei Verstreichen der Frist darf davon ausgegangen werden, dass das Wirtschaftsgut dem Privatvermögen zugeordnet wurde. Allerdings müsse die Verhältnismäßigkeit solcher Vorgaben durch nationale Gerichte geprüft werden.

BFH zur Zuordnung von Photovoltaikanlagen

Der BFH führt im Urteil v. 04.05.2022 – XI R 29/21 folgendes aus:

  • Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern kann der Steuerpflichtige wählen, ob er das Wirtschaftsgut insgesamt dem Unternehmensvermögen, insgesamt dem Privatvermögen oder nur anteilig mit dem unternehmerischen Nutzungsanteil dem Unternehmen zuordnet.
  • Die Zuordnungsentscheidung muss innerhalb der Zuordnungsfrist anhand objektiver Anhaltspunkte feststehen. Die Dokumentation der Zuordnung erfordert keine Mitteilung gegenüber dem Finanzamt. Die Mitteilung kann damit grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Zuordnungsfrist erfolgen.
  • Im Urteilsfall ist die Zuordnung der gesamten Photovoltaikanlage rechtzeitig erfolgt, da der Einspeisevertrag als Indiz für die gesamte Photovoltaikanlage gilt.

Anmerkung

Wer eine Photovoltaikanlage errichtet und hierfür den vollständigen Vorsteuerabzug geltend machen möchte, sollte dem Finanzamt trotz dem oben angegebenen Urteil des BFH innerhalb der Steuererklärungsfrist (bis 31.07. des Folgejahres) mitteilen, dass die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird.

Üblicherweise erfolgt die Bekanntgabe der Zuordnung mittels rechtzeitiger (!) Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn in der Umsatzsteuer-Voranmeldung der vollständige Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

In übrigen Fällen sollte dem Finanzamt schriftlich bis zum 31.07. des Folgejahres (Frist zur Abgabe der Steuererklärung) mitgeteilt werden, dass die Photovoltaikanlage dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies ist, wie erwähnt, nur dann nötig, wenn der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend gemacht werden soll.

Bitte beachten Sie, dass bei Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen grundsätzlich monatliche/vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln sind. Auch die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer muss dabei berücksichtigt werden.

Gerne beraten wir Sie zu den steuerlichen Aspekten einer Photovoltaikanlage, übernehmen die notwendige Korrespondenz mit dem Finanzamt und erstellen Ihre Steuererklärungen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

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