DR. JÜRGEN H. LENZ & KOLLEGEN - handschriftliche Notizen - News

Abschaffung der steuerbilanziellen Abzinsung von Verbindlichkeiten

Keine Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten mehr!

Bisher waren in der Steuerbilanz unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten mit einem Zinssatz von 5,5% abzuszinsen. Aufgrund des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde diese Abzinsung abgeschafft.

Inkrafttreten

Die Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten war in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG geregelt. Durch am 22.06.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ist der Textteil, der die Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten regelte, entfallen.

Die Änderung ist gemäß § 52 Abs. 12 S. 2 EStG erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden.

Rückwirkende Anwendung möglich

Nach § 52 Abs. 12 S. 3 EStG ist die Neuregelung auf formlosen Antrag bereits für frühere Wirtschaftsjahre anwendbar.

Die rückwirkende Anwendung ist allerdings nur möglich, falls die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Zudem kann die rückwirkende Anwendung nur einheitlich für alle vor dem 01.01.2023 endenen Wirtschaftsjahre beantragt werden.

Der formlose Antrag kann zum Beispiel durch einen entsprechenden Wertansatz der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz gestellt werden.

Abzinsung bei Rückstellungen

Rückstellungen für unverzinsliche Verpflichtungen, deren Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt, sind weiterhin nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) S. 1 EStG abzuzinsen.

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