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Steuerentlastungsgesetz 2022, Energiepreispauschale

Am 20.05.2022 hat der Bundesrat dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Dadurch werden sich für alle Steuerpflichtigen (Selbständige, Arbeitnehmer, Arbeitgeber) einige Änderungen ergeben. Auf die wichtigsten Änderungen möchten wir an dieser Stelle aufmerksam machen. Arbeitgeber bitten wir insbesondere die Ausführungen zur Energiepreispauschale zu beachten.

1) Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags

Der steuerliche Grundfreibetrag wird rückwirkend ab dem 01.01.2022 von bisher EUR 9.984 auf EUR 10.347 erhöht. Hierdurch sinkt die Steuerbelastung für alle einkommensteuerpflichtigen Personen.

Hinweis für Arbeitgeber
Die rückwirkende Erhöhung ist im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens im Juni 2022 umzusetzen. Die technische Umsetzung erfolgt in der Regel durch die Softwarehersteller.

2) Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend ab dem 01.01.2022 von bisher EUR 1.000 auf EUR 1.200 erhöht. Der Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen verbleibt unverändert bei EUR 102 jährlich. Durch die Erhöhung kann sich die Steuerbelastung von Arbeitnehmern reduzieren. Arbeitnehmer, bei denen höhere Werbungskosten anfallen, profitieren von dieser Änderung nicht.

Hinweis für Arbeitgeber
Die rückwirkende Erhöhung wirkt sich auf das Lohnsteuerabzugsverfahren aus. Die Berücksichtigung soll voraussichtlich im Juni 2022 durch die Arbeitgeber erfolgen. Die technische Umsetzung durch die Softwareanbieter ist abzuwarten.

3) Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale wird rückwirkend ab dem 01.01.2022 erhöht, soweit die Fahrtstrecke mindestens 21 Kilometer beträgt:

Enternungs-

pauschale

bis 2020

EUR

Jahr 2021

EUR

2022 bis 2026

EUR

bis 20 km0,300,300,30
ab dem 21. km0,300,35neu: 0,38

Für Reisekosten gilt unverändert ein pauschaler Ansatz von EUR 0,30 je Fahrtkilometer, unabhängig von der Länge der Strecke.

4) Kinderbonus

Im Juli 2022 wird an Kindergeldempfänger ein zusätzlicher Kinderbonus in Höhe von EUR 100 je Kind ausbezahlt. Dieser Kinderbonus wird im Rahmen der Günstigerprüfung für den Kinderfreibetrag berücksichtigt und ggf. angerechnet.

5) Energiepreispauschale

a) Ziel

Es soll ein Ausgleich für Erwerbstätige aufgrund der gestiegenen Kosten für die Fahrten Wohnung-Arbeit geleistet werden.

b) Höhe

Die Energiepreispauschale beträgt EUR 300. Sie wird für jede begünstigte Person einmal im Veranlagungszeitraum 2022 gewährt.

c) Anspruchsberechtigte Personen

Eine Person hat Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person iSv. § 1 Abs. 1 EStG.
  • Es werden Einkünfte nach §§ 13, 15, 18 EStG oder nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielt.
  • Die Einkünfte müssen an mindestens einem Tag im Jahr 2022 zugeflossen sein.


Begünstigte Personen sind damit insbesondere Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige sowie Land- und Forstwirte.

Nicht begünstigt sind Personen, die keine dieser Einkunftsarten haben, zum Beispiel Rentner ohne Nebeneinkünfte oder Versorgungsbezugsempfänger.

d) Entstehung des Anspruches

Der Anspruch entsteht gemäß § 114 EStG am 01.09.2022.

e) Auszahlung bei Personen, die keine Arbeitnehmer sind

Bei Personen, die keine Arbeitnehmer sind, erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale durch eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung zum 10.09.2022 um EUR 300.

Wird keine Einkommensteuervorauszahlung gezahlt, erfolgt die „Auszahlung“ im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022, somit frühestens nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 im Jahr 2023.

f) Auszahlung bei Arbeitnehmern

Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt bei Arbeitnehmern vorrangig durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber bitten wir allerdings auch die Ausführungen zu Buchstabe g) zu beachten.

Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der Gehaltsabrechnung für September 2022, sofern das Arbeitsverhältnis zum 01.09.2022 besteht.

Die Auszahlung erfolgt nur im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses, also bei Arbeitnehmern mit der Lohnsteuerklasse 1 bis 5.

Auch Beschäftigte auf geringfügiger Basis (Minijobber) haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Die Auszahlung erfolgt bei pauschal versteuerten Minijobverhältnissen allerdings nur dann, wenn dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt, dass es sich bei dem Minijob um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitnehmer haftet bei einer Falschbescheinigung. Arbeitgebern ist anzuraten, die nötigen Bescheinigungen bereits rechtzeitig vor der Gehaltsabrechnung 09/2022 einzuholen.

g) Auszahlung durch den Arbeitgeber

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  • Meldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer monatlich an, ist die Energiepreispauschale im September 2022 an die begünstigten Arbeitnehmer auszuzahlen.

    Der Arbeitgeber erhält den auszuzahlenden Betrag im Rahmen der Lohnsteueranmeldung für August 2022 vom Finanzamt erstattet, da diese am 10.09.2022 (im gleichen Monat) fällig ist. Insofern sind die relevanten Auszahlungsbeträge bereits im August 2022 durch den Arbeitgeber zu ermitteln.

 

  • Wird die Lohnsteuer vierteljährlich angemeldet, erfolgt die Lohnsteueranmeldung für das Quartal 03/2022 zum 10.10.2022. Arbeitgeber können die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer wahlweise im September oder im Oktober 2022 vornehmen. Bei Ausübung des Wahlrechts kann die Auszahlung und Erstattung des Betrags im gleichen Monat Oktober 2022 erfolgen.

 

  • Erfolgt eine jährliche Lohnsteueranmeldung, wird dem Arbeitgeber ebenfalls ein Wahlrecht eingeräumt. Die Auszahlung der Energiepreispauschale kann im September 2022 erfolgen. Die Erstattung durch das Finanzamt erfolgt allerdings erst nach Abgabe der Jahreslohnsteueranmeldung 2022 zum 10.01.2023. Es besteht in diesem Fall für Arbeitgeber das Wahlrecht, auf die Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer zu verzichten. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Falle die Energiepreispauschale über seine Einkommensteuerveranlagung für 2022.

 

 

  • Wird keine Lohnsteuer angemeldet, zum Beispiel bei „privaten“ Arbeitgebern, die ausschließlich Minijobber im Privathaushalt beschäftigen (Haushaltsscheckverfahren), erfolgt keine Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber. Die beschäftigten Minijobber erhalten die Energiepreispauschale über ihre Einkommensteuerveranlagung 2022.

 

  • Auf der dem Arbeitnehmer auszuhändigen Jahres-Lohnsteuerbescheinigung für 2022 ist bei Auszahlung der Energiepreispauschale ein Großbuchstabe E auszuweisen. Auf die technische Umsetzung durch die Softwarehersteller ist zu achten.

h) Steuerpflicht

Die Energiepreispauschale wird den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) zugerechnet. Der Betrag stellt keine Betriebseinnahme dar, erhöht insofern nicht den betrieblichen Gewinn und unterliegt folglich auch nicht der Gewerbesteuer.

Bei Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale den Arbeitseinkünften zugeordnet. Die Energiepreispauschale unterliegt allerdings nicht der Sozialversicherungspflicht.

Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig. Falls eine Doppelauszahlung der Energiepreispauschale erfolgt ist, wird dies über die Einkommensteuerveranlagung 2022 durch das Finanzamt korrigiert.

Ausnahme: Bei pauschalversteuerten Minijobverhältnissen (§ 40a EStG) ist die Energiepreispauschale einkommensteuerfrei, damit die Einkunftsgrenze bei Minijobbern nicht überschritten wird.

6) Ergänzende Hinweise

Bitte beachten Sie, dass aufgrund dieser zahlreichen und weitreichenden Änderungen sicherlich viele Fragen und Probleme entstehen, die aufgrund des zeitlich kurzen Vorlaufs noch zu klären sind. Von Seiten der Finanzverwaltung sollen Anwendungshinweise (FAQ) veröffentlicht werden.

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