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Zehn-Tage-Regelung: Fälligkeitserfordernis?

Grundsätzlich sind Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der Einnahmen-Überschussrechnung in des Jahres zu erfassen, in dem sie vereinnahmt bzw. gezahlt wurden.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben kann nach § 11 EStG eine davon abweichende Behandlung notwendig sein.

Werden regelmäßige Einnahmen oder Ausgaben innerhalb eines kurzen Zeitraums vor Beginn oder nach Ende eines neuen Kalenderjahres vereinnahmt oder geleistet, sind diese noch dem Veranlagungszeitraum zuzuordnen, zu dem sie gehören.

Zehn-Tage-Regelung: kurze Zeit

Als kurze Zeit gilt dabei ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen um den Kalenderjahreswechsel.

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2021 wird zum 10.01.2022 an das Finanzamt gezahlt. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist damit noch im Veranlagungszeitraum 2021 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Fälligkeitserfordernis?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.02.2022 (Az.  X R 2/21) geklärt, ob zusätzlich auch erforderlich ist, dass die Einnahme bzw. Zahlung auch in diesem kurzen Zeitraum fällig geworden sein muss. Dies war bisher ungeklärt.

Zehn-Tage-Regelung: Wortlaut des Gesetzes

Dem Gesetzestext in § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG ist nicht zu entnehmen, dass eine Einnahme oder Zahlung in dem kurzen Zeitraum um den Jahreswechsel auch fällig werden muss. Die herrschende Meinung ging allerdings bisher trotzdem davon aus, dass die Einnahme oder Ausgabe auch in diesem Zeitraum fällig sein muss.

Fälligkeitserfordernis: Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass eine Einnahme und Ausgabe innerhalb eines 10-Tage-Zeitraums um den Jahreswechsel vereinnahmt oder gezahlt werden muss. Zusätzlich muss die jeweilige Einnahme bzw. Ausgabe aber auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sein.

Dies folge aus dem Zweck von § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG, der eine Ausnahme des grundsätzlich geltenden Zu- und Abflussprinzips darstellt. Notwendig ist, dass eine Zahlung rund um den Jahreswechsel zahlbar, also fällig, geworden ist.

Fälligkeitserfordernis: Folge?

Wird ein Betrag vereinnahmt, der eine längst fällig gewordene Forderung betrifft, ist diese im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme zu behandeln und zwar unabhängig von der 10-Tage-Regelung. Das gleiche gilt analog für Zahlungen als Betriebsausgaben.

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Mai bis Juli 2017 werden erst am 09.01.2018 an das Finanzamt überwiesen. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind damit nicht im Zeitraum von 10 Tagen rund um den Jahreswechsel fällig geworden, sondern bereits deutlich früher. Die am 09.01.2018 geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind erst im Veranlagungszeitraum 2018 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Fälligkeitserfordernis: Problem?

Die Fälligkeitserfordernis führt dazu, dass im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung darauf geachtet werden muss, dass nicht nur der Tag der Zahlung sondern auch der Tag der Fälligkeit vor der buchhalterischen Berücksichtigung zu prüfen ist.

Wird eine Einnahme oder Zahlung dem falschen Zeitraum zugeordnet, kann es sein, dass dies im Rahmen der Steuerveranlagung durch das Finanzamt berichtigt wird. Dies kann zum Beispiel Auswirkungen auf den Steuertarif haben, aber auch Folgewirkungen bei Sonderausgaben haben. Denkbar ist auch, dass Ausgaben einem anderen Veranlagungszeitraum zugeordnet werden müssen, der ggf. nicht mehr geändert werden kann. Die Folgewirkungen sind nur beispielhaft aufgezählt. Die Wirkungen können umfangreich und wirtschaftlich relevant sein.

Eine Abstimmung oder Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung durch den Steuerberater ist daher empfehlenswert. Gerne können Sie sich hierfür an uns wenden.

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