Nach R 6.5 Abs. 2 EStR ist ein Zuschuss ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet.
Erhält ein Unternehmen einen Zuschuss (oder auch ein Fördergeld), so kann dies folgendermaßen steuerlich zu behandeln sein. Nach R 6.5 Abs. 2 EStR bestehen steuerlich die folgenden beiden Alternativen.
Alternative 1: Gegen die Anschaffungskosten buchen
Es besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gegen die Anschaffungs- und Herstellungskosten zu buchen, wodurch sich diese naturgemäß entsprechend reduzieren und sich als Folge daraus auch geringere Abschreibungsbeträge ergeben.
Diese Alternative kann nur dann gewählt werden, wenn Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt werden.
Alternative 2: Erfolgswirksame Behandlung als Betriebseinnahme
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Investitionszuschuss als sofort gewinnerhöhende Betriebseinnahme zu buchen. Dies kann ggf. dann sinnvoll sein, wenn es sich um ein Verlustjahr handelt (entsprechend verringert sich der Verlust) oder falls ein höherer Gewinnausweis gewünscht ist.
Nachträglich gewährte Zuschüsse
Sofern bei Alternative 1 Zuschüsse erst nach der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern gewährt werden, sind nach R 6.5 Abs. 3 EStR die nachträglich gewährten Zuschüsse von den gebuchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Anlagen mit Hilfe eines Darlehens angeschafft oder hergestellt wurden und der nachträglich gewährte Zuschuss auf dieses Darlehen verrechnet oder zur Tilgung des Darlehens verwendet wird.