Steuererklärung

Umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung bei bilanzierenden Freiberuflern?

Dem Finanzgericht Baden-Württemberg lag zur Beurteilung vor, ob ein Freiberufler, der freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bilanziert, seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten ermitteln darf (§20 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, deren Gesellschafter Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind.

Die Gewinnermittlung erfolgt freiwillig im Wege der Bilanzierung.

Das Finanzamt hatte ursprünglich genehmigt, dass die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten ermittelt werden, widerrief dies jedoch mit Wirkung zum 01.01.2019.

Die Partnerschaftsgesellschaft beantragte später, nämlich mit Wirkung zum 01.01.2021, dass die Umsätze wieder nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht lehnt die Ermittlung nach vereinnahmten Entgelten mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung ab (BFH-Urteil vom 22.07.2010, Az. V R 4/09).

Zwar ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG, dass die freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft ihre Umsätze nicht nach vereinnahmten Entgelten berechnen kann. Die Befreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG stehe aber im direkten Zusammenhang mit der Befreiung von Freiberuflern von der ertragsteuerlichen Buchführungspflicht.

Nur in dem Fall, in dem der Freiberufler nicht bilanzieren muss (und auch tatsächlich nicht bilanziert), soll er auch die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten berechnen dürfen.

Revision zugelassen

Bilanziert der Freiberufler aber freiwillig, so sieht das Finanzgericht die Anwendung von § 20 Abs.1 Nr. 3 UStG als nicht möglich an.

Das Finanzgericht hat die Revision zur höchstrichterlichen Klärung der Fragestellung zugelassen.

Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 16/24 anhängig.

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