Zugegeben, der Titel ist im steuerrechtlichen Sinne sprachlich nicht ganz korrekt. Aber praxisrelevant ist die Frage auf jeden Fall, ob im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden können.
Arbeitnehmer, Unternehmer und Vermieter, insbesondere Influenzer, Youtuber und Streamer, arbeiten häufig von zu Hause aus.
Seit dem Jahr 2020 gibt es die sogenannte Homeoffice-Pauschale als Alternative zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Seit dem 01.01.2023 nennt sich die Homeoffice-Pauschale nun Tagespauschale und überhaupt haben sich die steuerlichen Regelungen seit dem 01.01.2023 zur Homeoffice-Pauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer geändert.
Häusliches Arbeitszimmer
Damit steuerlich ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, muss es sich erst einmal mindestens um einen eigenen Raum handeln, der ausschließlich oder zumindest zu mehr als 90% (fast ausschließlich) für die Erwerbstätigkeit genutzt wird. Handelt es sich um einen Raum, der auch privat genutzt wird, und in dem lediglich eine Arbeitsecke zur Verfügung steht, so handelt es sich folglich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Raum muss zudem üblicherweise durch eine Tür abgeschlossen werden können und nicht für das Abstellen privater (also nicht beruflicher Gegenstände) dienen. Das häusliche Arbeitszimmer muss zudem als Büro bzw. mit einem Arbeitsplatz eingerichtet sein.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 muss das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellen. Es kommt hierbei auf den inhaltlichen, also qualitativen Schwerpunkt an.
Anders als bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2022 kommt es nicht mehr darauf an, ob ein anderer Arbeitsplatz, zum Beispiel beim Arbeitgeber, zur Verfügung steht. Einzig der Mittelpunkt der Tätigkeit muss sich im häuslichen Arbeitszimmer befinden.
Liegt danach ein häusliches Arbeitszimmer vor, dann können die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten einkünftemindernd berücksichtigt werden. Dabei ist ein Einzelnachweis aller im Veranlagungszeitraum auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen erforderlich.
Alternativ kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen auch ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 1.260 berücksichtigt werden, wobei in diesem Falle kein Einzelnachweis von Aufwendungen erforderlich ist.
Liegen die Voraussetzungen für das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr vor, sondern nur in einzelnen Monaten, muss der Pauschalbetrag von EUR 1.260 gekürzt werden. Die Kürzung des Jahresbetrags erfolgt zu einem Zwölftel für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen in einem ganzen Monat nicht vorliegen.
Die Jahrespauschale von EUR 1.260 ist personenbezogen anzuwenden. Sofern zwei Ehegatten ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und das Arbeitszimmer auch bei beiden Ehegatten den Mittelpunkt der Tätigkeiten darstellt, können beiden Ehegatten jeweils die Jahrespauschale von EUR 1.260 berücksichtigen, vorbehaltlich einer zeitanteiligen Kürzung, vgl. zuvor.
Wichtig zu wissen: Auch falls die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt sind, kann freiwillig stattdessen die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden. Dies kann vorteilhaft sein, da die Nachweispflichten bei der Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) geringer sind.
Häusliches Arbeitszimmer ohne Mittelpunkt der Tätigkeit
Liegt zwar wie in den Jahren vor 2023 ein häusliches Arbeitszimmer vor, das allerdings nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, dann kann anders als in den Jahren bis einschließlich 2022 ab 2023 kein Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer mehr vorliegen.
Insofern kommt in diesen Fällen weder der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen in Betracht, noch kann die Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden.
Das gilt auch dann und unabhängig davon, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht.
Es besteht in diesem Fall aber ggf. die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) einkünftemindernd zu berücksichtigen, vgl. hierzu die Ausführungen unten.
Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale)
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 nennt sich die Homeoffice-Pauschale Tagespauschale. Damit einhergehend haben sich die steuerlichen Vorschriften zur Homeoffice-Pauschale ab 2023 geändert.
Die Tagespauschale beträgt seit dem Jahr 2023 pro Kalendertag EUR 6,00. Sie kann als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern ein Steuerpflichtiger an einem Tag überwiegend in seiner eigenen Wohnung tätig wird.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ist die Voraussetzung also eine überwiegende Tätigkeit in der eigenen Wohnung, nicht aber eine ausschließliche Tätigkeit. Von einer überwiegenden Tätigkeit sollte auszugehen sein, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit an diesem jeweiligen Tag beträgt.
Das bedeutet auch, dass nicht die gesamte Arbeit an dem Tag im Homeoffice gearbeitet worden sein. Damit ist auch die Möglichkeit eröffnet worden, neben der Tagespauschale noch Reisekosten für den jeweiligen Tag zu berücksichtigen. Wichtig ist nur, dass die Homeoffice Tätigkeit zeitlich an dem Tag überwiegt.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 können neben der Tagespauschale auch Fahrtkosten für die Fahrten Wohnung-Arbeit am gleichen Tag berücksichtigt werden. Das gilt aber nur dann, wenn für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mittlerweile wird dies bei Arbeitnehmern in der Anlage N der Einkommensteuererklärung auch explizit bei der Erfassung einer Tagespauschale abgefragt.
Und falls dauerhaft kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Kosten für die Fahrten Wohnung-Arbeit auch dann berücksichtigt werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht überwiegend im Homeoffice ausgeübt wird.
Die Homeoffice-Pauschale ist pro Veranlagungszeitraum begrenzt auf maximal 210 Tage und damit auf maximal EUR 1.260,00.
Tagespauschale vs. Arbeitszimmer
In einem Kalenderjahr können sowohl Aufwendungen für eine Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) als auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt werden.
Allerdings kann für einen Kalendermonat nur eine der beiden Möglichkeiten in Anspruch genommen werden. Wird also für den Januar an mindestens einem Tag die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt, so kann für den Januar kein Aufwand für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden.
Theoretisch kann für jeden Kalendermonat also eine neue Entscheidung getroffen werden, welche der beiden Möglichkeiten verwendet wird. (Ob dies wirtschaftlich Sinn mach, bleibt dahingestellt.)
Sofern beim Arbeitszimmer die Jahrespauschale von EUR 1.260 berücksichtigt werden soll, sollten Steuerpflichtige überlegen, stattdessen die Tagespauschale zu verwenden, wenn diese für mindestens 210 Tage berücksichtigt werden kann und damit rechnerisch zum selben Ergebnis kommt. Für die Tagespauschale spricht allerdings, dass die Nachweispflichten bzw. die Voraussetzungen erheblich geringer sind.
Tagespauschale: Zuordnungswahlrecht zu Einkünften
Wird mehr als eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, für die eine Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden kann, besteht nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen ein Wahlrecht, zu welcher Einkunftsart die Tagespauschale zugeordnet wird.
Das Zuordnungswahlrecht eröffnet einen kleinen steuerlichen Gestaltungsspielraum bzw. eine steuerliche Optimierungsmöglichkeit, insbesondere wenn die Zuordnung nicht zu den nichtselbständigen Einkünften sondern zu einer anderen Einkunftsart erfolgt. Bei den nichtselbständigen Einkünften wird dadurch ggf. nicht der ohnehin bestehende Arbeitnehmer-Pauschbetrag verbraucht.
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Tag von zuhause aus und nimmt nach Ende des Arbeitstages in seiner Wohnung noch Handlungen für seine Vermietungstätigkeit vor (z. B. Erstellung der Nebenkostenabrechnung für den Mieter), so hat er die Option, die Tagespauschale entweder seinen nichtselbständigen Einkünften oder seiner Vermietungstätigkeit zuzuordnen. In diesem Fall könnte es ggf. steuerlich günstiger sein, die Tagespauschale den Vermietungseinkünften zuzuordnen.
Tagespauschale: einkünftebezogene Betrachtungsweise
Sofern mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, sind die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen, sofern
- der Steuerpflichtige bezogen auf die jeweilige Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung arbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat, oder
- dem Steuerpflichtigen bezogen auf die jeweilige Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Steuerpflichtige diese Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat.
Hierzu wird vom Bundesministerium der Finanzen folgendes Beispiel angegeben:
Ein Busfahrer ist mit dieser Tätigkeit als Busfahrer Arbeitnehmer. Neben seiner nichtselbständigen Busfahrer-Tätigkeit erzielt er als Schriftsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch eine Vermietungstätigkeit.
Der Steuerpflichtige nutzt seine Wohnung, um die Schriftstellertätigkeit und die Vermietungstätigkeit auszuüben, ein anderer Arbeitsplatz steht ihm für diese Tätigkeiten nicht zur Verfügung.
Nach Aussage des BMF kann der Steuerpflichtige für jeden Tag, an dem er die schriftstellerische Tätigkeit und/oder die durch die Vermietungstätigkeit veranlassten Tätigkeiten in seiner Wohnung ausübt, eine Tagespauschale berücksichtigen.
Das gilt nach dem Beispiel des Bundesministeriums der Finanzen auch dann, wenn der Steuerpflichtige am selben Tag auch der nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht. Der Steuerpflichtige kann zudem selbst entscheiden, welcher der beiden Einkunftsarten er die Tagespauschale zuordnet, er kann sie aber auch anteilig bei beiden Einkunftsarten berücksichtigen.
Abgrenzung zu den Arbeitsmitteln erforderlich
Zu den Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers gehören nicht die für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit notwendigen Arbeitsmittel. Diese sind auch nicht durch die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) abgegolten.
Entstehen zusätzlich Aufwendungen für Arbeitsmittel, so ist für diese gesondert zu prüfen, ob diese als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten bei den Einkünften berücksichtigt werden dürfen.
So können zum Beispiel die Aufwendungen für Kopierpapier, das für die berufliche Tätigkeit erworben wird, zusätzlich als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Anwendung auf hauptberufliche Influencer / Content Creator
Influencer, Youtuber oder Streamer (Content Creator), die hauptberuflich dieser Tätigkeit von zuhause nachgehen, werden für jeden Arbeitstag, an dem sie überwiegend von zuhause aus für diese Tätigkeit tätig sind, einen Anspruch auf eine Tagespauschale haben. Arbeiten Sie für diese selbständige oder gewerbliche Tätigkeit mindestens 210 Tage pro Kalenderjahr von zuhause aus, so können Sie für die Tagespauschale den jährlichen Maximalbetrag von EUR 1.260 als Betriebsausgabe berücksichtigen.
Alternativ kommt bei hauptberuflichen Influenzern, Youtubern, Streamern bzw. Content Creatoren der Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht, wenn diese Personen für ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ein eigenes eingerichtetes Arbeitszimmer haben. Das gilt zumindest dann, wenn sich in dem häuslichen Arbeitszimmer der Mittelpunkt aller beruflichen Tätigkeiten befindet. Das dürfte in einer Vielzahl der Fälle gegeben sein. Bei Reise-Influenzern könnte sich der Mittelpunkt der Tätigkeit aber ggf. auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers befinden. Insofern ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen.
Anwendung auf nebenberufliche Influencer / Content Creator
Wird die Tätigkeit als Influencer, Content Creator, Streamer oder Youtuber nur nebenberuflich ausgeübt, so kommt nach dem zuvor Geschriebenen durchaus die Berücksichtigung einer Tagespauschale pro Kalendertag in Betracht, in dem neben der Haupttätigkeit die Influenzer-Tätigkeit auch von zuhause aus erbracht wird.
Kritischer ist allerdings der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu betrachten. Wenn eine Person, die hauptberuflich als Arbeitnehmer am Unternehmensstandort tätig ist und nach der Arbeitszeit oder am Wochenende von zuhause als Content Creator tätig wird, so wird sich der Mittelpunkt aller Tätigkeiten wohl eher am Unternehmensstandort des Arbeitgebers und nicht in der eigenen Wohnung befinden.
Arbeitet ein hauptberuflicher Arbeitnehmer aber für seinen Arbeitgeber auch mehrheitlich von zuhause aus und daneben noch von zuhause aus für seine nebenberufliche Influencer-Tätigkeit, so kann durchaus ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne vorliegen.
Die Prüfung in diesen Fällen muss für den Einzelfall erfolgen und kann so pauschal nicht beantwortet werden, denn es handelt sich nicht um eine quantitative Betrachtungsweise, sondern um eine qualitative Betrachtungsweise.
Nachweis der Homeoffice-Tage
Der Nachweis über die Homeoffice-Tage für die Tagespauschale in einem Veranlagungszeitraum kann sehr einfach geführt werden.
Optimal ist eine kalendarisch geführte Liste mit Tagen, an denen ausschließlich oder überwiegend von zuhause aus gearbeitet wurde, ergänzt um eine grobe Beschreibung der jeweiligen Tätigkeit.
Wird ausschließlich von zuhause aus gearbeitet und steht kein anderer Arbeitsplatz (woanders) zur Verfügung, so könnte ggf. eine solche Liste aber entbehrlich sein.
Anders herum kann eine solche Liste aber eine wichtige Grundlage für die Berücksichtigung der Tagespauschale darstellen, wenn auch ein anderer hauptberuflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die Tätigkeit, für die eine Tagespauschale berücksichtigt werden soll, nur in geringem Umfang im Nebenerwerb ausgeübt wird.
Es kommt also auf den Einzelfall an, ob und wie der Nachweis über die relevanten Tage für die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) geführt werden sollte.
Einen zu umfangreichen Nachweis gibt es dabei nicht, nur ggf. einen nicht ausreichend geführten Nachweis kann es geben.
Äußerst steuerrelevantes Thema
Aus den umfangreichen Ausführungen zuvor ist ersichtlich, dass es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer und bei der Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) um äußerst relevante Steuerthemen handelt, die auch bei einer Vielzahl von selbständig Tätigen und Arbeitnehmern eine Rolle spielen und zur Anwendung kommen.
Von diesen steuerlichen Regelungen können unter anderem profitieren:
- Arbeitnehmer
- selbständige Personen / Unternehmer (selbständige oder gewerbliche Einkünfte)
- Land- und Forstwirte
- Vermieter
- Personen, die mit Kryptowährungen (wie z. B. Bitcoin) handeln
Wie oben dargestellt, kann sich durch das von der Finanzverwaltung erlaubte Zuordnungswahlrecht eine kleine Steueroptimierung bieten, die es im Rahmen der Erstellung der Gewinnermittlungen oder Steuererklärungen auch zu nutzen gilt.
Influenzer und Content Creator sollten unabhängig davon immer eine steuerliche Unterstützung durch einen Steuerberater in Anspruch nehmen, damit auch sichergestellt ist, dass die steuerliche Gewinnermittlung korrekt ist. Im Rahmen eines Mandats werden neben diesem Thema auch andere steuerrelevante Themen besprochen und bearbeitet sowie eine korrekte steuerliche Erfassung aller Sachverhalte sichergestellt.