Schwabing Nacht-7203

Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

In dem BFH-Verfahren Az. IX R 5/24 (Urteil vom 20.09.2024) streiten sich der Steuerpflichtige sowie das Finanzamt um die steuerliche Behandlung einer entgeltlichen Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Geschäftsanteilen einer GmbH.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige übertrug im Jahr 2012  die Beteiligung an einer GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehaltsnießbrauch auf ihren Sohn. Der Vorbehaltsnießbrauch umfasste insbesondere das Gewinnbezugsrecht.

Im Rahmen der Veräußerung der Geschäftsanteile im Jahr 2018 vereinbarten der Steuerpflichtige und dessen Sohn die Aufhebung dieses Nießbrauchs gegen Zahlung einer Abfindung.

Das Finanzamt berücksichtigte den Ablösebetrag bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Der Steuerpflichtige machte geltend, dass die Zahlung des Ablösebetrags eine nicht steuerbare Umschichtung auf der privaten Vermögensebene darstellt.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 29.09.2023 (Az. 7 K 1029/21) legte der Steuerpflichtige Revision beim Bundesfinanzhof ein. Das Finanzgericht hatte dem Antrag, den Ablösebetrag hilfsweise den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, stattgegeben.

Urteil des BFH vom 20.09.2024 - IX R 5/24

Der Bundesfinanzhof urteilt unter Zugrundelegung der durch das Finanzgericht bindenden Feststellung, der Steuerpflichtige habe das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen im Jahr 2012 verloren, dass die Zuordnung des Ablösebetrags zu den Einkünften aus Kapitalvermögen rechtsfehlerhaft ist.

Die Zuordnung zu den Kapitaleinkünften ist ausgeschlossen. Das wäre nur dann möglich, wenn die Ablösezahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfolgt. Steuerlich standen dem Steuerpflichtigen aber keine Dividenden zu, denn als Nießbrauchsberechtigter wären ihm in den Jahren 2012 bis 2018 nur dann die Dividenden steuerlich zuzurechnen gewesen, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile gewesen wäre. Wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Geschäftsanteile ist er unter der Voraussetzung, dass er neben dem Gewinnbezugsrecht auch über die Mitverwaltungsrechte verfügt, beispielsweise über ein Stimmrecht, damit er auf die Geschicke der GmbH einen entscheidenden Einfluss nehmen kann. Der Steuerpflichtige muss einem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichstehen.

Die Abfindung ist zudem nicht nach § 17 EStG steuerpflichtig, da der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Aufhebung des Nießbrauchsrechts im Jahr 2018 weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen hatte. Daher konnte dieses Eigentum im Sinne von § 17 EStG auch nicht an den Sohn übertragen werden.

Bei Annahme fehlenden wirtschaftlichen Eigentums des Steuerpflichtigen an den GmbH-Geschäftsanteilen sind auch andere Besteuerungstatbestände ausgeschlossen.

Die Ablösezahlung für die Aufhebung des Nießbrauchs an einem GmbH-Geschäftsanteil ist für den Nießbrauchsberechtigten also nur dann steuerbar, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Geschäftsanteile war.

Konsequenz

Steuerlich wird der Vorbehaltsnießbrauch nicht anerkannt, wenn der Nießbrauchsberechtigte nur das Gewinnbezugsrecht erhält, nicht aber auch gleichzeitig Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht.

Wird der Vorbehaltsnießbrauch steuerlich nicht anerkannt, dann muss der Eigentümer der GmbH-Geschäftsanteile die entstehenden Einkünfte aus dieser Beteiligung versteuern.

Gleichzeitig kann eine Ablösezahlung an den Nießbrauchsberechtigten in diesem Fall steuerlich nicht als Entschädigung für entgangene Einnahmen sein, denn dem Nießbrauchsberechtigten sind in diesem Fall steuerlich keine Einnahmen zuzurechnen gewesen.

Die steuerrechtlich wirksame Gestaltung von Nießbrauchsfällen ist mitunter schwer. Es empfiehlt sich, bei Nießbrauchsvorhaben steuerrechtlichen Rat bei einem Steuerberater einzuholen.

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