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Steuerliche Überlegungen beim Wegzug von Deutschland nach Dubai

Immer wieder überlegen in Deutschland ansässige Personen nach Dubai auszuwandern. Bei einem solchen Wegzug von Deutschland nach Dubai sind einige steuerliche Sachverhalte zu beachten und zu überlegen. Im Folgenden stellen wir einige steuerliche Sachverhalte und Folgen vor, die es zu bedenken gilt.

1. Steuerliche Ansässigkeit, Einkommensteuerpflicht

Aus deutscher Sicht, ist eine Person in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Wird daher z. B. bei einem Wegzug von Deutschland nach Dubai der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben, besteht grundsätzlich weiterhin eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland.

a) Wohnsitz

Der Wohnsitz ist in § 8 AO (Abgabenordnung) geregelt. Danach gilt folgendes:

„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“

Die Wohnung bzw. die Räumlichkeit muss für Wohnzwecke nutzbar und möbliert sein. Über die Räumlichkeit muss rechtlich oder tatsächlich verfügt werden können. Eine dauerhafte Nutzung oder eine ständige Anwesenheit ist dabei allerdings nicht erforderlich.

Ein Wohnsitz in Deutschland kann daher bei einem Wegzug in das Ausland auch dann vorliegen, wenn z. B. ein Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung nutzbar bleibt. Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr ist allerdings dann nicht mehr von einem Wohnsitz im Inland auszugehen, wenn kein inländischer Wohnsitz beibehalten wird und lediglich kurze Besuche im Inland stattfinden.

Es ist im jeweiligen Einzelfall individuell zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Wohnsitz in Deutschland nach dem Wegzug noch vorliegt oder nicht. Die Abstimmung dieser Thematik sollte zusammen mit einem Steuerberater erfolgen, der sich mit der Gesetzeslage und der Rechtsprechung zu dieser Thematik auskennt.

Wichtig: Der melderechtliche Wohnsitz sowie die Wohnsitzabmeldung haben lediglich eine Indizwirkung für oder gegen einen Wohnsitz. Es kann somit auch ein Wohnsitz in Deutschland vorliegen, auch wenn der Wohnsitz nicht beim Einwohnermeldeamt angemeldet wurde. Gleichfalls kann ein steuerlicher Wohnsitz auch dann noch bestehen, wenn beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitz abgemeldet wurde.

b) Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt ist in § 9 AO geregelt. Danach gilt folgendes:

„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“

Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist zusätzlich zum Wohnsitz zu prüfen. Besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, so ist die Person in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

c) Keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Wenn eine Person in Deutschland weder ihren Wohnsitz nach § 8 AO noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO hat, dann ist diese Person in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Wichtig: Es kann in diesem Fall allerdings eine beschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland vorliegen, durch die sich ebenfalls steuerliche Pflichten ergeben. Dies sollte bei einem Wegzug aus Deutschland mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

d) Ein Ehepartner wohnt weiterhin in Deutschland

Falls ein Ehepartner nach Dubai wegzieht und der andere Ehepartner weiterhin in Deutschland wohnt, so besteht eine Vermutung, dass der Wohnsitz (Familienwohnsitz) in Deutschland beibehalten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch Kinder weiterhin am Wohnsitz in Deutschland wohnen.

Es handelt sich um widerlegbare Vermutung. Es ist ratsam, dass wegziehende Personen diesen Fall und die Notwendigkeit einer ausreichenden Dokumentation mit dem Steuerberater besprechen.

e) Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Wegzugsjahr

Erfolgt der Wegzug von Deutschland in das Ausland nicht zum 01.01. eines Kalenderjahres, so gilt zumindest zeitweise die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht für die Zeit bis zum Wegzug.

Ab dem Zeitpunkt des Wegzugs besteht nur noch eine beschränkte Einkommensteuerpflicht. Die ab dem Wegzug bis zum 31.12. des Wegzugsjahres anfallenden Einkünfte sind allerdings in die Einkommensteuerveranlagung des Wegzugjahres einzubeziehen (§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG).

2) Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Als wären die Sachverhalte, wie sie zuvor ausgeführt wurden, nicht komplex genug, ist bei einem Wegzug von Deutschland nach Dubai auch noch § 2 des Außensteuergesetzes zu beachten.

Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und

  • in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
  • wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat,

ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflichtig geendet hat, über die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz EStG.

Als Deutscher im Sinne dieser Norm gilt, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zu den in Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz genannten Flüchtlingen, Vertriebenen und deren Angehörigen zählt. Sofern die Person gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats besitzt, ist diese andere Staatsangehörigkeit für die Anwendung dieser Norm irrelevant. Es reicht also aus, wenn (mindestens) auch die deutsche Staatsangehörigkeit gegeben ist.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen unter anderem, wenn die Person z. B.

  • Mit-/Unternehmer eines in Deutschland ansässigen Gewerbebetriebs ist, oder
  • an einer Kapitalgesellschaft eine wesentliche Beteiligung gehalten wird, oder
  • in Deutschland anfallende Einkünfte hat, die mindestens 30% der weltweiten Einkünfte oder mehr als EUR 62.000 betragen, oder
  • das Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht keine ausländischen Einkünfte wären, mehr als 30% des Gesamtvermögens oder mehr als EUR 154.000 beträgt.

Es gilt dabei ggf. noch eine Freigrenze zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes ist auf das Welteinkommen abzustellen. Damit müssen sämtliche Einkünfte weltweit in die Steuererklärung aufgenommen werden, also auch die Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen würden.

Bei einem Wegzug nach Dubai kann die Regelung des § 2 AStG anwendbar sein. Diese Regelung und die daraus resultierenden Folgen sind vor dem Wegzug mit einem Steuerberater abzustimmen.

3) Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Bei einem Wegzug einer Person von Deutschland in das Ausland ist zusätzlich § 6 AStG zu beachten.

Hält die steuerpflichtige Personen einen Geschäftsanteil an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 EStG, so steht der Wegzug in das Ausland einer Veräußerung des Geschäftsanteils gleich. Im Zeitpunkt des Wegzugs erfolgt somit eine fiktive Veräußerung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG zum gemeinen Wert (Marktwert).

Die Person muss dafür innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Zudem muss der inländische Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgeben worden sein.

Auf den sich ermittelnden fiktiven Veräußerungsgewinn ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Nach § 6 Abs. 4 EStG besteht eine Antragsmöglichkeit, die hierauf entstehende Steuer in sieben gleichen Jahresraten zu bezahlen.

Steuerpflichtige und deren Steuerberater sollten prüfen, ob eine Befreiung dieser Wegzugsbesteuerung aufgrund eines nur temporären Wegzugs möglich ist (§ 6 Abs. 3 AStG).

Steuerlicher Rat ist dringend anzuraten

Sofern eine bisher in Deutschland ansässige Person darüber nachdenkt, in das Ausland auszuwandern oder wie hier beschrieben, nach Dubai wegzuziehen, so empfehlen wir dringend, sich mit Hilfe eines Steuerberaters über die steuerlichen Folgen zu informieren.

Ansonsten kann der Wegzug auch noch Jahre später zu negativen steuerlichen Folgen führen, die wirtschaftlich betrachtet, sehr teuer werden können.

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