Steuererklärung

Entlastungen für Unternehmer durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz

Am 29.10.2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Durch das Gesetz ändern sich einige steuerliche Regelungen. In diesem Artikel greifen wir eine Änderung auf, die alle Unternehmer und Unternehmen (Selbständige,  Gewerbetreibende und Gesellschaften) betrifft.

Entlastung für Unternehmen: verkürzte Aufbewahrungsfristen

Nach § 147 Abs. 3 S. 1 AO (Abgabenordnung) sind nach der neuen Gesetzesfassung die in § 147 Abs. 1 AO definierten Geschäftsunterlagen nur noch acht Jahre aufzubewahren, zuvor galt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Für das Handelsrecht wird in § 257 Abs. 4 HGB (neue Fassung) ebenfalls eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von acht statt zehn Jahren geregelt.

Und im Bereich der Umsatzsteuer ist §14b Abs. 1 S. 1 UStG geändert worden, wodurch Unternehmer und Unternehmen auch danach die Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen nur noch acht Jahre aufbewahren müssen.

Die Änderung gilt für alle diese Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.

Verkürzte Aufbewahrungsristen bei Bilanzierung zu beachten

Für Handels- und Nebenbücher, Bilanzen und Jahresabschlüsse, Inventare und Lageberichte sowie die hierfür grundlegenden Dokumente bleibt es unverändert bei der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist.

Da sich die verkürzten Fristen nach der Einführungsregelung auf alle noch aufbewahrungspflichtigen Unterlagen auswirken, sind die die verkürzten Aufbewahrungsfristen insbesondere bei bilanzierenden Unternehmen bei der Berechnung der Aufbewahrungsrückstellung (Archivrückstellung) zu beachten.

Der Rückstellungsbetrag für die Aufbewahrungsrückstellung müsste demnach sinken, es sei denn, die wertmäßige Reduktion wird durch gestiegene Aufwendungen kompensiert.

Bei einer vereinfachten steuerlichen Berechnungsweise sinkt der Multiplikator von 5,5 auf 4,5. Bei einer detaillierten Berechnungsweise bleibt fraglich, ob die verkürzte Aufbewahrungsfrist zu einer Verminderung der Aufbewahrungsrückstellung führt.

Vielen Dank für Ihre Anmeldung!
Wir haben die Nachricht erhalten und melden uns kurzfristig.