Einkommensteuererklärung

Nachweisführung bei Krankheitskosten

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 26.11.2024 dazu Stellung genommen, wie die Nachweisführung bei Krankheitskosten zu erfolgen hat. Das Aktenzeichen des Schreibens lautet IV C 3 – S 2284/20/100002 :005.

Konkret geht es um das sogenannte e-Rezept, bei dem der Arzt kein Rezept auf Papier ausstellt.

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten e-Rezepts anhand des Kassenbelegs der Apotheke oder durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei privat krankenversicherten Patienten ist der Nachweis durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Pflichtangaben auf Kassenbeleg

Der Kassenbeleg oder die Rechnung muss dabei die folgenden Angaben enthalten.

  • Name der steuerpflichtigen Person
  • Art der Leistung, z. B. der Name des Arzneimittels
  • Betrag oder Zuzahlungsbetrag
  • Art des Rezepts

Erleichterung für den Veranlagungszeitraum 2024

Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Spätestens ab dem Jahr 2025 zu beachten

Damit ist klar, dass Steuerpflichtige spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 darauf achten müssen, dass insbesondere der eigene Name auf Quittungen und Rechnungen von Apotheken vermerkt wird. Dies dürfte insbesondere bei gelegentlichen Arzneimittelkäufen (z. B. auf Reisen) Schwierigkeiten bereiten.

Sofern größere Ausgaben erfolgen, sollte ggf. eine zeitnahe Rechnungskorrektur oder Rechnungsergänzung erfolgen, um den steuerlichen Nachweiserfordernissen zu genügen.

Relevant wird dies dann sein, wenn die Summe der außergewöhnlichen Belastungen in einem Kalenderjahr die Grenze der zumutbaren Belastung überschreitet.

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