Die Vorteile (Zuwendungen) eines Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an seine Arbeitnehmer gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Sie sind aber nicht lohnsteuerpflichtig, wenn sie den Betrag von EUR 110 je Betriebsveranstaltung und Teilnehmer nicht übersteigen (gilt für maximal 2 Veranstaltungen pro Kalenderjahr). Bei den EUR 110 handelt es sich um einen Freibetrag.
Eine Voraussetzung ist es, dass die Teilnahme allen Angehörigen eines Betriebs möglich ist.
Soweit der Betrag über EUR 110 übersteigt, kann der Arbeitgeber freiwillig einen Pauschalsteuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anwenden.
Was aber, wenn die Veranstaltung nicht allen Angehörigen offensteht? Hiermit hat sich der BFH mit Urteil vom 27.03.2024 – VI R 5/22 beschäftigt.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der BFH leitet dies daraus ab, dass in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG nichts von „offenstehen“ angegeben ist.
Die Voraussetzung „offenstehen“ betrifft ausschließlich den Fall der Lohnsteuerfreiheit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, nicht aber die Pauschalierung mit 25% nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG.
Folgen für die Steuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
Es ist also gedanklich zu trennen, was beurteilt werden muss.
Es ist zukünftig möglich, eine Veranstaltung als Betriebsveranstaltung einzustufen, auch wenn an dieser nicht alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder Betriebsteils (z. B. Abteilung) teilnehmen können.
Bei solchen Veranstaltungen kann dann aber nicht der Steuerfreibetrag von EUR 110 je Teilnehmer berücksichtigt werden, denn hierfür fehlt es an der Voraussetzung, dass die Veranstaltung allen offensteht.
Die Steuerpauschalierung mit 25% Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ist in solchen Fällen aber trotzdem möglich.
Wenn die Steuerpauschalierung bis spätestens März des Folgejahres erfolgt, dann führt diese auch dazu, dass keine Sozialversicherungspflicht eintritt.