Durch das Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt worden, allerdings befristet für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 01.04.2024 bis 31.12.2024 angeschafft wurden.
Maximal das doppelte der linearen AfA und maximal 20%
Wurde in diesem Zeitraum ein solches Wirtschaftsgut angeschafft, kann der Steuerpflichtige anstelle der linearen Abschreibung die degressive Abschreibung wählen. Der Prozentsatz der degressiven AfA darf höchstens das zweifache der linearen AfA betragen und 20% nicht überschreiten.
Steuerpflichtige müssen bei der degressiven Abschreibung jährlich prüfen, wann zur linearen Abschreibung gewechselt werden soll.
Aufnahme in das Anlageverzeichnis
Als weitere Voraussetzung gilt, dass die Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führend Verzeichnis aufgenommen werden müssen, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen AfA ausweist.
Degressive Abschreibung bei Gebäuden
Bei einem Gebäude, bei dem die Herstellung im Zeitraum 01.10.2023 bis 30.09.2029 begonnen wurde oder die Anschaffung in diesem Zeitraum erfolgte, kann anstelle der 3%igen Gebäudeabschreibung eine degressive Abschreibung von 5% des jeweiligen Buchwerts (Restwerts) vorgenommen werden. Im Jahr der Herstellung oder Anschaffung ist der Abschreibungsbetrag monatsgenau zu ermitteln.
Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.