Nach dem Urteil des BFH vom 28.02.2024 – II R 27/21 stellt grundsätzlich jegliche Form der Überlassung von Grundstücken oder Grundstücksteilen an Dritte zu einem schädlichen Verwaltungsvermögen im Sinne der Erbschaftsteuer.
Urteilssachverhalt
Der Sohn erbt von seinem Vater ein Grundstück, auf dem sich ein Parkhaus und eine Tankstelle befinden. Das Parkhaus wurde von Vater an den Sohn verpachtet und nach dem Tod vom Sohn auch selbst weiterbetrieben. Die Tankstelle wurde an einen Dritten verpachtet.
Das Finanzamt behandelte das gesamte Grundstück als Verwaltungsvermögen. Hiergegen legte der Sohn Klage ein.
Entscheidung
Der Erblasser hat sowohl das Parkhaus als auch die Tankstelle einem Dritten zur Nutzung überlassen (auch der Sohn ist in diesem Sinne ein Dritter).
Das Betreiben des Parkhauses stellt nach Ansicht des BFH schädliches Verwaltungsvermögen dar. Die kurzfristige parzellenweise Überlassung stellt somit ebenfalls eine schädliche Tätigkeit dar, da das Gesetz nicht ausschließlich die langfristige Überlassung von Grundstücken oder Grundstücksteilen an Dritte nennt.
Auswirkung auch für andere Betriebe
Die Entscheidung kann Auswirkung auch für andere Betriebe haben.
So kann ggf. auch bei Hotelbetrieben, bei Pensionsbetrieben oder Campingplatzbetreibern von schädlichem Verwaltungsvermögen auszugehen sein.
Insbesondere für Hotelbetriebe bleibt allerdings abzuwarten, ob das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nicht mit einem Nichtanwendungserlass reagieren wird.
Bei den von dieser Entscheidung betroffenen Betrieben sollte vor einer Übertragung (Schenkung) derzeit geprüft werden, ob eine verbindliche Auskunft von dem zuständigen Finanzamt eingeholt wird. Steuerlicher Rat ist vor einer entsprechenden Transaktion somit in jedem Falle sinnvoll.