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Geplante Änderungen bei den Pflegeversicherungsbeiträgen ab Juli 2023

Geplante Änderungen im Überblick

Am 05.04.2023 wurde der Regierungsentwurf des Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Das Gesetz soll zum 01.07.2023 in Kraft treten.

 

Der Regierungsentwurf sieht in der derzeitigen Fassung (05.04.2023) die folgenden Änderungen mit Wirkung zum 01.07.2023 vor:

 

  • Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich von 3,05% auf 3,40%. Dadurch steigt der hälftige Beitragssatz für den Arbeitgeber von 1,525% auf 1,70%.
  • Der vom Arbeitnehmer allein zu zahlende Pflegeversicherungszuschlag für kinderlose Versicherte steigt von 0,35% auf 0,60%.
  • Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden für Versicherte mit Kindern gestaffelte Beitragssätze zur Sozialversicherung eingeführt. Je mehr Kinder ein Versicherter hat, desto geringer fällt dabei der Beitrag zur Pflegeversicherung aus.

 

Die Beiträge zur Pflegeversicherung sollen ab dem 01.07.2023 folgendermaßen betragen:

 

 

Beitrag für

Gesamt-

beitrag

Arbeitnehmeranteil

Arbeitgeberanteil

Kinderlose Versicherte

4,00%

2,30%

1,70%

Versicherte mit einem Kind

3,40%

1,70%

1,70%

Versicherte mit 2 Kindern

3,15%

1,45%

1,70%

Versicherte mit 3 Kindern

2,90%

1,20%

1,70%

Versicherte mit 4 Kindern

2,65%

0,95%

1,70%

Versicherte mit mind. 5 Kindern

2,40%

0,70%

1,70%

Bei den Abschlägen werden nur Kinder berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder und deren Alter (Geburtsdatum) sind in geeigneter Form gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Arbeitgeber müssen diese Nachweise zur späteren Vorlage bei Prüfungen in geeigneter Weise aufbewahren.

 

Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von 3 Monaten nach Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

 

Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 (Übergangszeit) erbracht werden, wirken vom 01.07.2023 an. Können die Abschläge von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 01. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zu erstatten.

Es empfiehlt sich, die genaue Vorgehensweise bereits frühzeitig mit der Lohnabrechnungsstelle oder dem für die Gehaltsabrechnung zuständigen Steuerberater abzustimmen.

Änderungen noch möglich

Bitte beachten Sie, dass das Gesetzgebungsverfahren zum PUEG noch nicht abgeschlossen ist. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben. Dennoch empfehlen wir Ihnen, bereits jetzt mit dem Einholen der notwendigen Informationen und Nachweise zu beginnen, damit diese rechtzeitig für die Gehaltsabrechnung im Juli 2023 verfügbar sind.

Service für unsere Mandanten

Mandanten, für die wir die Gehaltsabrechnung erstellen, werden oder wurden von uns entsprechend informiert. Ebenfalls wurde ein Formblatt an unsere Mandanten übermittelt, mit dem zusammen die erforderlichen Nachweise ordnungsgemäß eingeholt werden können.

 

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