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Nutzungswertersatz bei Widerruf von Darlehensverträgen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil v. 29.09.2022 – 11 K 314/20 zur Einkommensteuerpflicht von Nutzungsentschädigungen bei einer Rückabwicklung von Darlehensverträgen, die widerrufen werden, entschieden.

Steuerpflichtiger nahm zwei Darlehen auf

Ein Steuerpflichtiger nahm im Jahr 01 zwei Darlehen bei seiner Bank auf. Ein Darlehen wurde zur Finanzierung seiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung verwendet, das zweite Darlehen nutzte der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer fremdvermieteten Wohnung.

Die Zinsen, die für das Darlehen der fremdvermieteten Wohnung anfielen, machte der Kläger als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend.

Die Zinsen für das Darlehen, das für die eigengenutzte Wohnung anfielen, waren einkommensteuerlich unbeachtlich.

Das Darlehen wurde rückabgewickelt

Einige Jahre nach dem Abschluss der Darlehensverträge widerrief der Steuerpflichtige beide Darlehensverträge aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Der Steuerpflichtige erhielt von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung der beiden Darlehensverträge unter anderem einen Nutzungswertersatz von insgesamt rund EUR 7.600.

Das Finanzamt berücksichtigte den Nutzungswertersatz

Das Finanzamt berücksichtigte den erhaltenen Nutzungswertersatz bei der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige.

Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt fest, dass die Nutzungswertentschädigungen nicht als einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge zu behandeln sind. Allerdings sieht das Finanzgericht zumindest anteilig einen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Nutzungswertersatz für das Darlehen, das zur Finanzierung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung aufgenommen wurde, führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, da es keine Überlassung von Kapital an die Bank gegeben hat.

Dies gilt ebenfalls für den Nutzungswertersatz für das Darlehen, das zur Finanzierung der fremdvermieteten Wohnung genutzt wurde. Allerdings steht der Nutzungswertersatz im Zusammenhang mit den für dieses Darlehen gezahlten Darlehenszinsen, die in den Zeiträumen vor der Rückabwicklung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden. Soweit der Nutzungswertersatz auf dieses Darlehen entfällt, ist der Betrag als einkommensteuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Revision wurde eingelegt

Das Finanzamt hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf Revision eingelegt. Beim Bundesfinanzhof wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 16/22 geführt.

In vergleichbaren Fällen kann ein Einspruch auf dieses Verfahren gestützt werden. (Stand: 24.02.2023)

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