Münchner Straßenszene

Gewerbesteuer: Hinzurechnung umgelegter Grundsteuer

Der BFH hatte zu beurteilen, ob Grundsteuer, die auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, bei der Ermittlung der Gewerbesteuer nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen ist.

Gewerbesteuer: Hinzurechnungen

Für bestimmte Betriebsausgaben sieht § 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eine Hinzurechnen vor, die sich allerdings nur anteilig und auch nur bei Überschreiten eines Freibetrags auswirken.

Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG (Gewerbesteuergesetz) ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen. Dies gilt, soweit die Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt wurden.

BFH: umgelegte Grundsteuer ist hinzuzurechnen

Nach Aussage des BFH ist der Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen. Der Begriff umfasst neben den laufenden Zahlungen des Mieters (oder Pächters) auch die vom Mieter getragenen Aufwendungen zu den Miet- oder Pachtzinsen, wenn und soweit sie aufgrund der für den jeweiligen Vertragstyp gültigen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin vom Mieter u tragen wären.

Dabei handelt es sich um jene Aufwendungen, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, die aber aufgrund eines abgeschlossenen (Miet-)Vertrags vom Mieter zu übernehmen sind.

Im Urteilsfall hatten der Vermieter und Mieter vertraglich vereinbart, dass der Mieter die Grundsteuer zu tragen hat. Der Mieter hatte die zu tragende Grundsteuer als gewinnmindernde Betriebsausgabe behandelt. Insofern war die auf den Mieter umgelegte Grundsteuer nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen.

Auch Instandhaltungskosten können hinzuzurechnen sein

Der Bundesfinanzhof verweist im dem oben angegebenen Beschluss auf das Urteil III B 160/17 vom 25.09.2018. Danach können auch Instandhaltungskosten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen, wenn sich der Mieter vertraglich zur Übernahme verpflichtet hat.

Bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung ist in gleichgelagerten Fällen darauf zu achten, dass entsprechende Aufwendungen hinzugerechnet werden müssen. Inwieweit sich dies auf die Gewerbesteuer auswirkt, hängt auch von anderen Sachverhalten ab.

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