Wenn Überstundennachzahlungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten in einer Summe erfolgen, können diese mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
Urteil des BFH vom 02.12.2021
Die begünstigte Besteuerung kann nicht nur auf Festlohnbestandteile angewandt werden, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 02.12.2021 entschieden (Aktenzeichen: VI R 23/19).
Ausgangsfall: Überstundennachzahlung für mehrere Jahre
Ein Arbeitnehmer hatte über einen Zeitraum von drei Jahren Überstunden angesammelt. Im vierten Jahr wurden diese Überstunden in einer Summe ausbezahlt.
Das Finanzamt besteuerte diese Überstundenvergütung mit dem normalen Einkommensteuertarif. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) und machte geltend, dass für die Überstundennachzahlung der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist.
FG Münster: ermäßigter Steuersatz ist möglich
Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und urteilte, dass bei einer Überstundenvergütung, die für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sogenannte Fünftelregelung) anwendbar ist (FG-Münster v. 23.05.2019 – Az. 3 K 1007/18 E). Hiergegen wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
BFH: ermäßigter Steuersatz bei Überstundennachzahlung anwenbar
Der Bundesfinanzhof bestätigt das Urteil des Finanzgerichts München und urteilt, dass die Auszahlung einer mehrjährigen Überstundenvergütung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann. Die Tarifermäßigung ist somit sowohl auf Festlohnbestandteile als auch auf variable Lohnbestandteile anwendbar, wenn die übrigen Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz vorliegen.
Gehaltsabrechnung prüfen!
Wichtig für Steuerpflichtige, die mehrjährige Gehaltsbestandteile in einer Summe ausbezahlt bekommen: es sollte geprüft werden, ob eine Besteuerung nach dem ermäßigten Tarif erfolgte. Dies wird in der monatlichen Gehaltsabrechnung ausgewiesen, ist aber auch auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung ablesbar.
Die Besteuerung von mehrjährigen Gehaltsbestandteilen ist auch noch nachträglich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Arbeitnehmer sind somit nicht an die lohnsteuerliche Behandlung des Arbeitgebers gebunden.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Prüfung Ihrer Gehaltsabrechnungen sowie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.