Am 22.07.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein interessantes Urteil veröffentlicht (Urteil vom 23.02.2021 – II R 22/19). Vereinfacht dargestellter Sachverhalt: Die Person A vereinbart mit der Person B, dass die Person B treuhänderisch für die Person A ein Grundstück von der Person C (Dritter) erwerben soll. Fraglich ist nun, ob für diesen treuhänderischen Grundstückserwerb einmal oder zweimal Grunderwerbsteuer anfällt.
Grundsatz
Gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen auch Vorgänge der Grunderwerbsteuer, die es einem anderen ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung ermöglichen, ein Grundstück im Inland auf eigene Rechnung zu verwerten.
Treuhänderischer Erwerb
Bei einem treuhänderischen Erwerb eines Grundstücks von einem Dritten, wird durch die Treuhandabrede eine Verwertungsbefugnis des Treugebers begründet.
In diesem Falle fällt zweimal Grunderwerbsteuer an:
- für den Erwerb des Grundstücks durch den Treuhänder (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)
- für die Begründung der Verwertungsbefugnis für den Treugeber (§ 1 Abs. 2 GrEStG)
Abstimmung mit dem Steuerberater
Entsprechende Gestaltungen oder Maßnahmen können sowohl ertragsteuerliche, umsatzsteuerliche als auch grunderwerbsteuerliche Folgen haben und sollten daher im Vorfeld mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Gerne stehen wir Ihnen hierfür zu Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.