Virtuelles Grundstück in einem Computerspiel

Umsatzsteuer bei Vermietung von virtuellem Land in einem Computerspiel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, ob die Vermietung von virtuellem Land in einem Online-Computerspiel eine umsatzsteuerbare Leistung darstellt (BFH v. 18.11.2021 – V R 38/19, veröffentlicht am 17.03.2022).

Sachverhalt

Eine Person A erwarb im Rahmen eines Online-Computerspiels virtuelles Land von der in den USA ansässigen Spielebetreiberin. Die Person A zerteilte das virtuelle Land in einzelne Bereiche und „vermietete“ diese virtuellen Grundstücke an andere Spieler gegen Zahlung einer virtuellen, spielinternen Währung.

Das dadurch erworbene virtuelle, spielinterne Vermögen wurde von der Person A über eine spielinterne Tauschbörse in (echte) US-Dollar getauscht (zunächst nur als Guthaben), die sich die Person A später in (echte) Euro auszahlen ließ.

Die Person A hatte hierfür ein Gewerbe angemeldet und die Umsätze in Rahmen einer Umsatzsteuererklärung angegeben.

Das Finanzamt betrachtete die Umsätze als Vermietungsumsätze, die zu 70% im Inland erfolgt sind und insoweit umsatzsteuerpflichtig waren. Hiergegen klagte der die Person A, da die Person der Ansicht war, dass die Leistungen gegenüber der amerikanischen Spielebetreiberin (= amerikanisches Unternehmen) erbracht wurden und insofern die Leistungen nicht in Deutschland umsatzsteuerbar waren. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Es wurde Revision eingelegt.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der BFH gab der Revision teilweise statt. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht die Vermietung von virtuellem Land unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) als entgeltliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts beurteilt.

Durch die Nutzung des Computerprogramms durch die Person A liegt zwar ein Leistungsaustausch vor, allerdings hat das Finanzgericht Köln den Gegenstand des Leistungsaustauschs sowie die hieran beteiligten Personen falsch beurteilt.

Die spielinterne Vermietung von virtuellem Land bei einem Online-Spiel ist nach dem Urteil des BFH keine sonstige Leistung. Erst der Umtausch der virtuellen Spielwährung in ein gesetzliches Zahlungsmittel begründet eine steuerbare Leistung (hier: in ein Guthaben als vertragliches Recht). Im Urteilsfall erfolgte dies über die spielinterne Tauschbörse in US-Dollar.

Der Ort der Leistung ist dort, von wo aus die Spieleplattform ihr Unternehmen betreibt. Im Urteilsfalle war dies in den USA, so dass die Leistung nicht in Deutschland umsatzsteuerbar war (Leistungsort nicht in Deutschland).

Anmerkung

Im Urteil ging es auch um das Verhältnis der Spieler untereinander. Wird in einem Computerspiel durch spielinterne Vorgänge ein spielinternes Vermögen aufgebaut, ist nach dem Urteilsgrundsatz nicht von einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch auszugehen.

Wohl aber können zwischen dem Betreiber der Spieleplattform und den Spielern umsatzsteuerbare Vorgänge vorliegen. Denkbar sind dabei zum Beispiel folgende Vorgänge, die umsatzsteuerliche Folgen nach sich ziehen können:

  • Der Spieler A erwirbt von der Spielebetreiberin gegen die Zahlung von echtem Geld Rechte in einem Online-Spiel oder ein virtuelles Guthaben.
  • Der Spieler A tauscht ein virtuelles Guthaben bei der Spielebetreiberin in echtes Geld um (= echts Geld-Guthaben) oder lässt sich dieses unmittelbar in echtes Geld auszahlen.

Fazit

Soweit mit Online-Computerspielen echtes Geld verdient wird, sollte von Anfang an steuerlicher Rat eingeholt werden, um die steuerlichen Auswirkungen, insbesondere bei der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer frühzeitig abzustimmen.

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