Photovoltaikanlage auf Hausdach

Umfang einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage

Das Finanzministerium von Schleswig-Holstein hat am 27.08.2024 einen Erlass zu dem Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage veröffentlicht (Az. VI 3010-S 2240-186).

Bestandteile einer Photovoltaikanlage

Die Bestandteile einer Photovoltaikanlage sind

  • ein oder mehrere Solarmodule
  • ein Wechselrichter
  • ein Einspeisezähler

„Ein“ ist dabei als mathematischer Begriff zu verstehen (Anzahl). Liegt nur ein Wechselrichter vor, so besteht auch nur eine Photovoltaikanlage. Das gleiche gilt, wenn nur ein Einspeisezähler existiert.

Umfang der Steuerbefreiung einer Photovoltaikanlage

Es ist nach der Summe der für das jeweilige Gebäude geltenden Leistungsgrenzen zu bestimmen, ob die Einnahmen einer Photovoltaikanlage steuerfrei sind.

Falls zum Beispiel auf einem Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 25 kWp und daneben auf einem Schuppen eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 10 kWp errichtet ist, jedoch der Strom beider Photovoltaikanlagen über einen (Anzahl: 1) Einspeisezähler in das Netz eingespeist wird, so handelt es sich nur um eine (Anzahl: 1) Photovoltaikanlage mit einer Leistung von insgesamt 35 kWp. Die Einnahmen aus dieser PV-Anlage sind sind steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG, da bei Betrachtung der jeweils für die Gebäude maßgeblichen Leistungsgrenzen nicht überschritten werden.

Eine Photovoltaikanlage kann entweder nur vollständig steuerfrei oder nur vollständig steuerpflichtig sein. Eine nur teilweise Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist nicht möglich.

 

Photovoltaikanlage: Liebhaberei

Sofern die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage nicht nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist, ist zu prüfen, ob steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt oder dem entgegenstehend ein Totalgewinn erzielt werden kann.

Die Bewertung des eigenverbrauchten Stroms erfolgt nach dem Erlass mit den Herstellungskosten. Es wird auf die prognostizierten Gesamtkosten der voraussichtlich erzeugten gesamten Strommenge in 20 Jahren abgestellt.

Beispiel:

Bei einer Photovoltaikanlage wird angenommen, dass 70% des Stroms selbst verbraucht und 30% in das Stromnetz eingespeist werden. Auf einen Zeitraum von 20 Jahren wird mit einer produzierten Gesamtstrommenge von 100.000 kWh ausgegangen. Die Betriebsausgaben in den 20 Jahren sollen 20.000 EUR betragen.

Die Herstellungskosten betrag damit EUR 0,20 je kWh (= 20.000 EUR / 100.000 kWh).

Zusätzlich zu den Einspeisevergütungen sind für den selbst verbrauchten Strom Betriebseinnahmen in Höhe von EUR 14.000 zu berücksichtigen (verteilt über 20 Jahre). Dieser Betrag ermittelt sich folgendermaßen: 100.000 kWh x 70% Selbstnutzung x 0,20 € je kWh.

Photovoltaikanlage: Überhang der Betriebsausgaben

Ein Abzug von Betriebsausgaben, die über die Einnahmen hinausgehen, ist nach § 3c Abs. 1 EStG nicht möglich (Anmerkung: laut Erlass; hieran bestehen Zweifel unsererseits).

Hierzu sollen auch die Fälle gehören, bei denen im Jahr 2022 noch Umsatzsteuerzahlungen oder Steuerberatungsaufwendungen für die Zeit vor 2022 angefallen sind.

Sofern ein Überhang der Betriebsausgaben besteht und das Finanzamt den Abzug dieser Betriebsausgaben insoweit nicht zulässt, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden. Es kann das Ruhen des Verfahrens beantragt und auf folgende Verfahren verwiesen werden:

  • FG Münster, 7 K 105/24
  • FG Münster, 7 K 219/24
  • FG Niedersachsen, 2 K 45/24
  • FG Niedersachsen, 5 K 52/24
  • FG Niedersachsen, 3 K 131/24
  • FG Nürnberg, 4 K 1440/23

Photovoltaikanlage: Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die vor dem Jahr 2022 berücksichtigt wurden und eine nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage betreffen, entfallen nach Auffassung der Finanzverwaltung rückwirkend.

Gegen eine solche Entscheidung kann Einspruch eingelegt, Ruhen des Verfahrens beantragt und auf folgende Gerichtsverfahren verwiesen werden:

  • FG Hessen, 10 K 162/24
  • FG Rheinland-Pfalz, 2 K 1110/24

Photovoltaikanlage: Gewerbliche Infizierung

Sofern eine Photovoltaikanlage ab 2023 nicht mehr dazu führt, dass eine vermögensverwaltende oder freiberufliche Personengesellschaft durch diese gewerblich infiziert ist, gibt es bis zum 31.12.2023 eine Vertrauensschutzregelung, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Gewerblichkeit auf anderem Wege wieder hergestellt wurde.

Allerdings ist diese Anwendung dieser Regelung bereits im Veranlagungszeitraum 2022 zu überprüfen. Wird die Regelung nicht in Anspruch genommen, liegt zum 01.01.2022 eine Betriebsaufgabe vor. Dies führt zur Entnahme sämtlicher Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen, was die Aufdeckung hoher stiller Reserven zur Folge haben kann.

Photovoltaikanlage: Guter Rat ist sein Geld wert

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage bedeutet oft auch, dass die steuerlichen Folgen zu beachten sind. Die Neuregelung ab 2022 oder ab 2025 führen nicht dazu, dass die steuerliche Seite vollkommen vernachlässigt werden kann.

Betreiber einer Photovoltaikanlage sollten die steuerlichen Aspekte mit ihrem Steuerberater abstimmen. Selbstverständlich können Sie sich hierzu an uns wenden.

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