Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann der Lohnanteil von Handwerkerrechnungen steuermindernd berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf musste beurteilen, zu welchem Zeitpunkt bei Anzahlungen eine Berücksichtigung stattfinden kann.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger beauftragte im Jahr 2022 einen Handwerksbetrieb mit Sanitärarbeiten und schlug vor, dass der Handwerker bereits Ende 2022 zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten dem beauftragenden Steuerpflichtigen in Rechnung stellen soll.
Obwohl der Handwerksbetrieb hierauf nicht reagierte, überwies der Steuerpflichtige noch im Jahr 2022 rund EUR 5.000 an den Handwerksbetrieb als Anzahlung.
Der Handwerksbetrieb führte die Arbeiten Anfang 2023 aus.
Der beauftragende Steuerpflichtige berücksichtigte in seiner Einkommensteuererklärung 2022 den Anzahlungsbetrag bei den haushaltsnahen Handwerkerleistungen.
Das Finanzamt erkannte die Handwerkerleistungen nicht an, da im Jahr 2022 weder eine entsprechende Rechnung vorlag, noch die Leistung erbracht wurde.
Hiergegen legte der Steuerpflichtige Klage ein.
Zeitpunkt der Berücksichtigung von haushaltsnahen Handwerkerleistungen bei Anzahlungen
Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte hierzu wie folgt (Urteil vom 18.07.2024 – 14 K 1966/23 E).
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige vom Handwerker eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung des Rechnungsbetrags (unbar) auf ein Konto des Handwerkers erfolgt ist.
Die E-Mail des beauftragenden Steuerpflichtigen stellt keine Rechnung des Handwerkers dar. Ebenso wirkt die Rechnung des Handwerkers nach Abschluss der Arbeiten im Jahr 2023 nicht auf das Jahr 2022 zurück.
Im Jahr 2022 konnten keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen „getätigt“ werden, denn die Leistungen wurden tatsächlich erst im Folgejahr 2023 erbracht.
Insofern hatte die Klage des Steuerpflichtigen keinen Erfolg.
Auswirkung für die Praxis
20% der Lohnanteile von haushaltsnahen Handwerkerleistungen können die Einkommensteuer mindern. Die Verminderung kann maximal EUR 1.200 betragen, so dass Lohnanteile in Höhe von maximal EUR 6.000 berücksichtigt werden können.
In manchen Fällen werden in einem Kalenderjahr sehr viele Handwerkerleistungen beauftragt und bezahlt. In diesen Fällen kann es attraktiv sein, die Zahlung der Handwerkerleistungen nicht in einem Jahr, sondern in zwei Jahren vorzunehmen, um eine möglichst hohe mindernde Auswirkung auf die Steuer in beiden Jahren zu erwirken. Zumindest scheint dies die Motivation des klagenden Steuerpflichtigen gewesen zu sein.
Sofern nun Handwerkerleistungen „gesplittet“ werden sollen, auf auf mehrere kleinere Tätigkeiten aufgeteilt und dann zum Beispiel in zwei Jahren jeweils einzeln in Rechnung gestellt werden sollen, bleibt zu beachten, dass hierbei bei einem Gesamtplan die Einzeltätigkeiten eventuell wieder zu einer Gesamttätigkeit zusammengerechnet werden könnten. Ebenso ist § 42 AO zu beachten, wodurch entsprechende Gestaltungen ggf. steuerlich nicht anerkannt werden könnten.
Bei der Beauftragung von größeren voneinander unabhängigen Einzelmaßnahmen können Steuerpflichtige aber darauf achten, dass diese ggf. in unterschiedlichen Kalenderjahren erbracht werden.