Influencer

Was steuerlich bei Influencern, Streamern, Youtubern zu beachten ist

Der folgende Beitrag richtet sich an Influencer und Content Creator. Es wird ein Überblick gegeben, was bei dem Thema Steuern zu berücksichtigen ist.

1. Wer zählt zu Influencern und Content Creatoren?

Zu den Influencern und Content Creatoren zählen Personen, die über verschiedene Medien Inhalte wie Texte, Bilder, Videos oder Podcasts veröffentlichen. Dabei haben Sie eine mehr oder weniger große Gefolgschaft und dadurch eine mehr oder weniger große Reichweite ihrer Inhalte.

Der englischsprachige Begriff „to influence“ bedeutet, dass auf jemand oder etwas eingewirkt wird, also beeinflusst werden soll. Insbesondere Influencer können damit regelmäßig im Bereich der Werbetreibenden angesiedelt werden.

Andere Begriffe für Influencer oder Content Creator sind:

  • Blogger
  • Youtuber
  • Streamer
  • Podcaster
  • Vlogger

Typische Online-Plattformen, auf denen die Influencer und Content Creator unterwegs sind, sind:

  • Youtube
  • Instagram / Facebook
  • Tiktok
  • Snapchat
  • Onlyfans

Dabei handelt es sich üblicherweise um gängige Social Media Plattformen.

Natürlich gibt es noch zahlreiche weitere Begrifflichkeiten und Plattformen. Dies stellen aber die gängigsten Begriffe im Bereich der Influencer dar. Im folgenden Beitrag wird regelmäßig der Begriff „Influencer“ verwendet. Dieser soll aber gleichbedeutend mit den anderen hier genannten Personenkreisen verstanden werden.

2. Influencer und die Einkommensteuer

Ein Influencer, der Einnahmen aus dieser Tätigkeit erzielt, muss sich damit befassen, ob er noch im Bereich der steuerlich irrelevanten Liebhaberei befindet. Falls nicht, handelt es sich um eine einkommensteuer-relevante Tätigkeit. Hiervon wird im Folgenden ausgegangen. Wer sich unsicher ist, sollte sich immer mit einem Steuerberater hierzu abstimmen.

Zunächst ist bei der Einkommensteuer zu bestimmen, um welche Einkunftsart es sich handelt.

In Betracht kommen die folgenden Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG
  • Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG

 

Die aufgezählten Einkunftsarten können nebeneinander vorliegen.

Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Tätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Influencer auch als Werbeträger (Werbepartner) tätig wird.

Eher selten erzielt ein Influencer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, zum Beispiel als journalistischer Blogger oder Autor.

Dieses Nebeneinander ist aber nicht ausgeschlossen. Zum Beispiel ist es möglich, dass der gewerbliche tätige Influencer zusätzlich auch eine schriftstellerische Tätigkeit ausübt und z. B. als Autor ein Buch schreibt. Die Einnahmen aus dem Buchverkauf können dann neben den gewerblichen Einkünften zu selbständigen Einkünften führen.

Wir weisen an dieser Stelle allerdings darauf hin, dass dieses Nebeneinander der Einkunftsarten auch eine organisatorische Trennung der Tätigkeiten erfordert. Wie eine solche organisatorische Trennung aussieht, erläutern wir gerne im Rahmen einer Beratung.

Sonstige Einkünfte können vorliegen, wenn die Tätigkeit weder gewerblich noch selbständig ist. Dies stellt eine Art Auffangposten dar. Sonstige Einkünfte bleiben allerdings steuerfrei, wenn diese in einem Kalenderjahr weniger als EUR 256 betragen. 

Influencer und die Gewinnermittlung

Der Gewinn ist entweder im Rahmen einer sogenannten Einnahmen-Überschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln, oder mittels einer Buchführung (Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich).

Regelmäßig werden Influencer mit einer einfachen Einnahmen-Überschussrechnung beginnen, ihren steuerrelevanten Gewinn zu ermitteln.

Bei gewerblichen Influencern kann das Finanzamt ab einem Gewinn von mehr als EUR 80.000 allerdings dazu auffordern, dass der Gewinn anhand einer Buchführung ermittelt werden muss.

Wichtig zu wissen ist, dass beide Gewinnermittlungsarten über alle Jahre hinweg zu dem gleichen Gesamtergebnis führen. Lediglich innerhalb des Zeitraums des Bestehens des Betriebs kann die Höhe der jährlichen Gewinne voneinander abweichen. Dies hat aber auf die gesamte Zeit des Bestehens des Betriebs keine Auswirkung.

In der heutigen Zeit gibt es zahlreiche Offline-Programme und Online-Tools, die den Influencern bei der Erfassung ihrer Belege helfen, unabhängig davon, auf welche Art und Weise der Influencer seinen Gewinn ermittelt. Wir beraten Sie gerne, welche Tools eingesetzt werden können, um eine möglichst einfache und effiziente Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu ermöglichen.

Betriebseinnahmen des Influencers

Zu den Betriebseinnahmen eines Influencers oder Content Creators gehören zum Beispiel die folgenden Einnahmequellen

  • Werbeeinnahmen
  • Sachzuwendungen in Form von kostenlosen Werbegeschenken
  • „Spenden“, oft auch als Donations bezeichnet
  • Einnahmen über Affiliate-Links
  • Bezug kostenloser Dienstleistungen
  • Einnahmen aus Kanalmitgliedschaften

Die Einnahmen können dabei in Form von Geld, von Gegenständen (Sachzuwendungen) oder in Form von kostenlosen Dienstleistungen bestehen.

Die Möglichkeiten, als Influencer Einnahmen zu erzielen sind sehr umfangreich und daher können hier nur die üblichsten Sachverhalte beschrieben werden.

Bei den Sachzuwendungen ist zu unterscheiden, ob ein Influencer ein Produkt eines Herstellers kostenlos zur Verfügung gestellt bekommt und dies behalten darf, oder ob er dies nur kurzzeitig zur Leihe erhält und nach Produktbewerbung wieder an den Hersteller zurückschicken muss.

Darf der Influencer das Produkt behalten, so stellt dies eine Betriebseinnahme dar. Ist er verpflichtet, das Produkt nach dem Testen und/oder Bewerben wieder zurückzuschicken, ist dies steuerlich irrelevant. Zu beachten ist, dass die Dauerleihgabe von Seiten der Finanzverwaltung ggf. nicht als Leihgabe anerkannt werden könnte.

Auch der Bezug einer kostenlosen Dienstleistung kann eine Betriebseinnahme darstellen. Zum Beispiel kann einem Influencer ermöglicht werden, ein Hotel für eine Woche kostenlos zu nutzen, wenn vereinbart ist, dass der Influencer das Hotel bewertet bzw. hierzu Inhalte erstellt. Die kostenlose Hotelnutzung stellt dann eine Betriebseinnahme dar.

Bewertet wird ein kostenloses Produkt oder eine kostenlose Dienstleistung mit dem gemeinen Wert. Das ist der Preis, den ein fremder Dritter üblicherweise auf dem Markt bei Bezug des Produkts oder der Dienstleistung bezahlen müsste. Es ist empfehlenswert, dass der Influencer über den ersparten Preis eine Dokumentation führt oder sich den Preis von dem Unternehmen schriftlich bestätigen lässt, dass das Produkt oder die Dienstleistung zur Verfügung stellt.

Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Sofern das Unternehmen, dass das Produkt oder die Dienstleistung verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG vornimmt, bleibt die Sachzuwendung beim Empfänger bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz. Der Influencer als Empfänger sollte aber hierbei den schriftlichen Nachweis zu den Akten nehmen, dass der Sachbezug bereits nach § 37b EStG pauschal versteuert wurde.

Betriebsausgaben des Influencers

Influencer und Content Creator üben oftmals eine Tätigkeit aus, die sehr nah am Privatbereich oder im Bereich eines üblichen Hobbies ist.

Insofern ist bei den Betriebsausgaben darauf zu achten, dass keine Aufwendungen aus dem steuer-irrelevanten Privatbereich berücksichtigt werden.

Übliche Betriebsausgaben können sein:

  • Aufwendungen für Internet oder Mobilfunk
  • Abschreibungen von IT-Geräten (Computer, Smartphone, Kamera, Mikrofon)
  • Buchhaltungskosten
  • Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale)
  • Reisen zu beruflichen Veranstaltungen

 

Insbesondere die Abgrenzung der beruflichen von den privaten Aufwendung bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Influencer, aber auch deren Steuerberater, müssen auf eine saubere Abgrenzung und auf eine den Anforderungen entsprechende Dokumentation achten. Hierzu beraten wir Sie gerne.

3. Influencer und die Gewerbesteuer

Sofern ein Influencer oder Content Creator Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt, unterliegen diese Einkünfte auch der Gewerbesteuer.

Dabei wird allerdings bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften ein Freibetrag bis zu EUR 24.500 angewandt. Übersteigt der Gewinn aus Gewerbebetrieb somit nicht die Grenze von EUR 24.500, fällt keine Gewerbesteuer an.

Falls der Gewinn höher ausfällt, fällt Gewerbesteuer an. Das Finanzamt wird dann einen Gewerbesteuer-Messbetrag feststellen. Die Gemeinde/Stadt des Betriebssitzes wird unter Anwendung eines Hebesatzes die Gewerbesteuer festsetzen.

Zu beachten ist, dass die Gewerbesteuer vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Ob eine vollständige Anrechnung möglich ist, hängt unter anderem auch von der Höhe des Hebesatzes der Gemeinde/Stadt ab.

 

4. Influencer und die Umsatzsteuer

Ein sehr umfangreiches und kein leichtes Thema ist die Umsatzsteuer bei Influencern und Content Creatoren.

Nicht vergessen werden darf dabei, dass die Influencer sehr häufig Auslandssachverhalte haben, also z. B. den Bezug von sonstigen Leistungen, deren Ort im Ausland liegt (z. B. Agenturleistungen, Bezug von Software, Online-Tools, etc.).

Grundsätzlich ist der Influencer mit seiner ausgeübten Tätigkeit ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Sofern die Umsätze im Sinne von § 19 Abs. 3 UStG im Vorjahr nicht mehr als EUR 22.000 und im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als EUR 50.000 betragen, kann die Kleinunternehmerregelung angewandt werden.

Zu beachten ist dabei § 19 Abs. 3 UStG, denn dort ist definiert, welche Umsätze in diese Grenze einbezogen werden. Insbesondere muss es sich um steuerbare Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handeln. Nicht umsatzsteuerbare Umsätze sind damit nicht in die Grenze miteinzubeziehen. Dies ist bei Influencern und Content Creatoren wichtig zu beachten, da diese – wie gesagt – oft Umsätze erzielen, die nicht in Deutschland umsatzsteuerbar sind.

Der Influencer kann gegenüber dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerveranlagung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Die Ausübung dieser Verzichts-Option bindet den Influencer an diese Entscheidung für 5 Kalenderjahre.

Sofern die Umsatzgrenze überschritten ist, kann die Kleinunternehmerregelung ohnehin nicht angewandt werden. Influencer sollten genau prüfen, ob die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich Sinn ergibt, oder ob diese aufgrund der vielen Auslandssachverhalte nicht zu einer höheren Steuerbelastung führt. Die Praxis zeigt, dass die Kleinunternehmerregelung oft zu einer höheren steuerlichen Belastung führt. Die Abstimmung des optimalen Wegs kann im Rahmen einer Beratung mit uns erfolgen.

Grundsätzlich müssen Influencer bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit die folgenden umsatzsteuerlichen Prüfungen vornehmen (nicht abschließend):

  • Handelt es sich um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung?
  • Wo ist der Ort der Leistung? (in Deutschland, im EU-Ausland, außerhalb der EU)
  • Muss der leistende Unternehmer (Influencer) oder der Leistungsempfänger die Umsatzversteuerung vornehmen?
  • Welche Meldepflichten bestehen zu einem Umsatz?
  • Was ist das Entgelt? (insbesondere bei kostenlosen Produkten und kostenlosen Dienstleistungen)

Bei Betriebsausgaben muss der Influencer unter anderem prüfen, ob die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs besteht und ob alle Rechnungserfordernisse erfüllt sind.

Die umsatzsteuerliche Behandlung der beruflichen Sachverhalte eines Influencers ist mitunter sehr aufwendig und wird häufig unterschätzt.

Influencern ist es anzuraten, sich vor Ausübung der Tätigkeit intensiv zur Umsatzsteuer zu informieren und vor Ausübung eines neuen Tätigkeit, die umsatzsteuerliche Behandlung mit einem Steuerberater abzustimmen. 

Bei einer falsch beurteilten umsatzsteuerlichen Behandlung drohen hohe Nachzahlungen im Rahmen einer Steuerprüfung (Betriebsprüfung, Außenprüfung).

5. Was Influencer sonst noch beachten müssen

Das war schon ziemlich viel? Aber es gibt noch viel mehr zu tun und zu beachten. Ein paar Hinweise zu dem, was der Influencer noch beachten muss (nicht vollzählig):

  • Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit beim örtlich zuständigen Gewerbeamt
  • Anmeldung der Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt
  • Sicherung der Daten und der geschäftlichen Korrespondenz (Backup-Strategie)
  • ggf. Auswahl und Einrichtung einer Bürosoftware, insbesondere wegen den verpflichtenden E-Rechnungen ab 2025
  • Abstimmung der Vorgehensweise mit dem Steuerberater

6. Influencer und Steuerberater

Nach unserer Erfahrung profitieren Influencer durch die Unterstützung durch Steuerberater immens.

Während unsere Influencer-Mandanten sich auf Ihr Geschäft konzentrieren können, beobachten wir die gesetzlichen Änderungen, kümmern uns um die laufende Buchhaltung, erstellen die jährlichen Abschlüsse und Steuererklärungen und beraten zu aufkommenden steuerlichen Themen.

Speichere dir diese Seite ab, da wir diese Seite mit Neuigkeiten zu diesem Thema aktualisieren werden.

Bei Fragen kannst du dich gerne an uns wenden. Einfach über das Kontaktformular, mit einem Telefonat oder direkt in einem persönlichen Gespräch.

Wir betreuen unsere Mandanten sowohl in unserer Kanzlei, bei den Mandanten vor Ort (falls zweckmäßig und gewünscht) sowie online.

Wir freuen uns auf deine Anfrage.

 

Hier noch ein Youtube-Video zu dem Thema: Link zum Youtube-Video 

Vielen Dank für Ihre Anmeldung!
Wir haben die Nachricht erhalten und melden uns kurzfristig.